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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
Ebenso setzt die Dienstleistung als Schächter im Schlachthofe
die Erlaubnis des Schlachthofdirektors voraus.
Die erteilte Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.
8 13.
Lebendes Vieh darf aus dem Schlachthofe nur in Ausnahme—
fällen und nur mit Genehmigung des Schlachthofdirektors wieder
entfernt werden.
Geschlachtete Kälber dürfen auch in der Haut aus dem
Schlachthofe gebracht werden.
8 14.
Die Einfahrt in den Schlachthof und die Ausfahrt aus dem—
jelben, wie überhaupt der ganze Verkehr zu und von dem Schlacht—
jofe darf nur durch die Tore geschehen, welche von der Verwaltung
hiezu bestimmt werden.
Das Schlachtvieh darf nur durch die hiefür jeweilig bestimmten
Fintriebstore eingeführt werden.
Hiebei sind die in 88 86 bis 95 enthaltenen Überwachungs—
vorschriften zu erfüllen.
41. Jerkehr im Schlachthofe und in den Schlachthallen.
815.
Die in den Schlachthof gebrachten Großviehstücke müssen mit
einer entsprechenden Vorrichtung (Strick, Kette, Riemen) zum An—
hinden versehen sein und wohl versichert geführt werden. Einzelne
dälber und Ziegen, die im Schlachthofe geführt werden, müssen
mit einem Stricke zum Anbinden versehen sein.
Die mit der Aufsicht in den Schlachthallen, Ställen und Hof—
räumen betrauten Bediensteten sind auf bösartige Tiere bei deren
Einbringung besonders aufmerksam zu machen.
Schweine und Kälber dürfen in den Schlachthof von auswärts
nur mit der Eisenbahn oder mittels Fuhrwerkes eingebracht und
gegebenen Falles (8 13) nur auf gleiche Weise aus demselben
entfernt werden.
816.
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Der Verkehr mit Hundegespannen im Schlachthofe ist bis auf
weiteres unter der Voraussetzung gestattet, daß die Zughunde,
ihre Geschirre und die mit Hunden bespannten Fuhrwerke den
einschlägigen ortspolizeilichen Vorschriften üuber die Verwendung von
Hunden zum Zug und den Verkehr mit Hundefuhrwerken entsprechen.