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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
89.
Alle nach der Schlachthofordnung den Schlachtenden oder
ihren Dienst- und Arbeitsleuten auferlegten Obliegenheiten sind
pünktlichst zu erfüllen. Werden sie nicht rechtzeitig oder nicht
zehörig vollzogen, so werden die notwendigen Arbeiten auf An—
ordnung des Schlachthofdirektors für Rechnung des Eigentümers
des Schlachtstückes von amtswegen vollzogen.
810.
Die Gebäude, Einrichtungen und Geräte des Schlachthofes
dürfen nur zu denjenigen Zwecken, zu welchen sie bestimmt sind,
gebraucht und müssen mit größter Schonung behandelt werden.
Für Beschädigungen haftet außer dem Urheber auch dessen Auf—
traggeber, Dienstherr oder Meister, selbst dann, wenn der erstere
nur vorübergehend zu einzelnen Arbeiten, beispielsweise zum Vieh—
triebe, angenommen war.
811.
Durch die Schlachthofverwaltung kann wegen Unredlichkeit
oder mehrfacher Übertretungen der Schlachhofordnung, dann
wegen Beschädigungen, wegen unziemlichen oder rohen Benehmens,
mehrfach verübter Tierquälerei, Unreinlichkeit, ansteckender oder
ekelerregender Krankheiten der Ausschluß der betreffenden Person
vom Schlachthofe für immer oder auf Zeit — bei Verfehlungen
gegen die Ordnung auf dem Schlachthofe jedoch nur nach vor—
zgängiger wiederholter Verwarnung durch die Verwaltung — ver—
fügt werden.
Den Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an den
Magistrat zu, doch hat eine Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung.
Die vom Schlachthofe ausgeschlossenen Personen dürfen
weder den Schlachthof noch den Viehhof betreten.
Auf die in 8 1, Absatz 2 der Schlachthofordnung aufgeführten
Fewe sind die Bestimmungen des 8 11 nach dem Geseze nicht
anwendbar.
812.
Gewerbsmäßig für andere zu schlachten, Fleisch abzuführen
oder sonstige Dienste im Schlachthofe anzubieten oder zu leisten,
Nahrungs⸗ und Genußmittel oder sonstige Gegenstände irgend
welcher Art gewerbsmäßig dort einzubringen oder feilzuhalten
sowie dortselbst zu hausieren, ist nur denjenigen Personen gesiattet,
velche von dem Schlachthofdirektor hiezu Erlaubnis erhalten haben.