Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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91. Viehhofordnung; 6. April 1901 
IV. Marktgebühren nud Gebührenaufsicht. 
814. 
Von allen in den hiesigen Viehhof eingebrachten Viehstücken 
sind Marktgebühren in den in der Gebührenordnung jeweils fest⸗ 
gesetzten Beträgen zu entrichten. 
Die Marktgebühr wird für jedes Stück Vieh für eine Woche 
nur einmal erhoben. Beginn und Ende der Marktwoche richten 
sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Magistrates. Für alles 
in eine neue Marktwoche übergehende Vieh ist die Marktgebühr 
neuerdings zu entrichten, ebenso für Vieh, welches abgetrieben 
wurde und wieder zugetrieben wird. 
Für Viehstücke, welche in den Viehhof nur zur Abwiegung 
gebracht werden, sind ebenfalls die bestehenden Marktgebühren zu 
entrichten. 
8 15. 
Für die Einstellung von Pferden wird, abgesehen von den 
Pferdemärkten, die in der Gebührenordnung festgesetzte Gebühr 
erhoben. In dieser Gebühr ist die Vergütung für Futter und 
Streu nicht inbegriffen. 
In besonderen Fällen, beispielsweise bei längerer Einstellung 
von Pferden, kann diese Einstellgebühr von der Viehhofverwaltung 
mit magistratlicher Genehmigung anders festgesetzt werden. 
816. 
Die Zahlung der Marktgebühr berechtigt zur Benützung der 
Ställe, Markthallen, Marktplätze, Tränke udd Wascheinrichtungen 
—J betreffende Stück Vieh auf je eine Marktwoche (Siehe 8 14, 
Absatz 2. 
Für Rindvieh, Schafe und Kälber ist in der Marktgebühr 
auch die unentgeltliche erstmalige Einstreuung in dem vom Magistrate 
jeweilich bestimmten Umfange inbegriffen. Weiter erforderliche 
Einstreuungen haben die Vieheigentümer auf ihre eigenen Kosten 
zu beschaffen. Für Schweine und Pferde wird uͤnentgeltliche 
Einstreuung überhaupt nicht geleistet. 
Für lebend zu Markt gebrachte Kälber wird für die Markt— 
gebühr überdies unentgeltlich am ersten Tage ein warmer Mehl— 
trank, und zwar zwei Liter für jedes Kalb, von der Viehhofver— 
waltung verabreicht.
	        
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