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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903.
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5) Als Rückgebäude werden nur eingeschossige Remisen, Wasch—
küchen oder Stallungen zugelassen; in diesen Rückgebäuden
können kleinere Wohnungen eingerichtet werden.
Fabrikbetriebe jeglicher Art und Anlagen, welche unter 8 16 ff.
der Reichsgewerbeordnung fallen oder durch starken Rauch
oder Ruß, durch Staub, Dampf, Gase oder üble Gerüche die
Luft oder durch Abfallstoffe den Boden in einer die Gesund—
heit gefährdenden Weise verunreinigen oder durch erhebliches
Geräusch die Nachbarschaft zu belästigen geeignet sind, dürfen
in dem in Ziffer 10 beschriebenen Eelände nicht errichtet
werden.
In dem in Absatz 1 Ziffer b beschriebenen Gelände können
Fabrikbetriebe zwischen der Amberger Bahnlinie und der Ost—
endstraße, Mögeldorfer Hauptstraße und Laufamholzerstraße
in der für Wohngebäude höchst zulässigen Höhe zugelassen werden—
821.
Bebauung des Geländes am Platnersberg und
bei Erlenstegen.
Für das Gelände, welches auf der Westseite durch die
Thumenbergstraße, auf der Nord- und Ostseite durch die Stadt—
bezirkogrenze und auf der Südseite durch die Pegnitz beziehungs—
veise den nördlichen Pegnitzarm begrenzt wird, gelten folgende
Bestimmungen:
1) Es dürfen nur Einzel- oder Doppelwohnhäuser, letztere bis
zu einer Frontlänge von 30 Metern errichtet werden.
2) Die Gebäude dürfen
a) zu beiden Seiten der Odenberger- und Sulzbacherstraße sowie
des Steinplattenweges nur aus einem Erdgeschoß, zwei
Obergeschossen und einem bis zur Hälfte seiner Grundfläche
zum dauernden Aufenthalt von Menschen einagerichteten
Dachgeschoß,
an allen anderen Straßen nur aus dem Erdgeschoß, einem Ober⸗
geschoß und einem in gleicher Weise beschränkten Dach—
geschoß bestehen.
Bei Einzelgebäuden mit allseitig ausgebildeten Fassaden können
Ausnahmen hinsichtlich der Geschoßzahl zugelassen werden.
Der Gebäudeabstand muß bei den in Ziffer 2a bezeichnete
Gebäuden mindestens 10 Meter, bei den in Ziffer 206
zeichneten Gebäuden min estens 8 Meter betragen.
9) Die größte Bebauungefläche eines Grundstückes wirde
40 Prozent festgesetzt.