Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903. 
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5) Als Rückgebäude werden nur eingeschossige Remisen, Wasch— 
küchen oder Stallungen zugelassen; in diesen Rückgebäuden 
können kleinere Wohnungen eingerichtet werden. 
Fabrikbetriebe jeglicher Art und Anlagen, welche unter 8 16 ff. 
der Reichsgewerbeordnung fallen oder durch starken Rauch 
oder Ruß, durch Staub, Dampf, Gase oder üble Gerüche die 
Luft oder durch Abfallstoffe den Boden in einer die Gesund— 
heit gefährdenden Weise verunreinigen oder durch erhebliches 
Geräusch die Nachbarschaft zu belästigen geeignet sind, dürfen 
in dem in Ziffer 10 beschriebenen Eelände nicht errichtet 
werden. 
In dem in Absatz 1 Ziffer b beschriebenen Gelände können 
Fabrikbetriebe zwischen der Amberger Bahnlinie und der Ost— 
endstraße, Mögeldorfer Hauptstraße und Laufamholzerstraße 
in der für Wohngebäude höchst zulässigen Höhe zugelassen werden— 
821. 
Bebauung des Geländes am Platnersberg und 
bei Erlenstegen. 
Für das Gelände, welches auf der Westseite durch die 
Thumenbergstraße, auf der Nord- und Ostseite durch die Stadt— 
bezirkogrenze und auf der Südseite durch die Pegnitz beziehungs— 
veise den nördlichen Pegnitzarm begrenzt wird, gelten folgende 
Bestimmungen: 
1) Es dürfen nur Einzel- oder Doppelwohnhäuser, letztere bis 
zu einer Frontlänge von 30 Metern errichtet werden. 
2) Die Gebäude dürfen 
a) zu beiden Seiten der Odenberger- und Sulzbacherstraße sowie 
des Steinplattenweges nur aus einem Erdgeschoß, zwei 
Obergeschossen und einem bis zur Hälfte seiner Grundfläche 
zum dauernden Aufenthalt von Menschen einagerichteten 
Dachgeschoß, 
an allen anderen Straßen nur aus dem Erdgeschoß, einem Ober⸗ 
geschoß und einem in gleicher Weise beschränkten Dach— 
geschoß bestehen. 
Bei Einzelgebäuden mit allseitig ausgebildeten Fassaden können 
Ausnahmen hinsichtlich der Geschoßzahl zugelassen werden. 
Der Gebäudeabstand muß bei den in Ziffer 2a bezeichnete 
Gebäuden mindestens 10 Meter, bei den in Ziffer 206 
zeichneten Gebäuden min estens 8 Meter betragen. 
9) Die größte Bebauungefläche eines Grundstückes wirde 
40 Prozent festgesetzt.
	        
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