Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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75. Blitzableiter; 3. Dezember 1886. 
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Die Blitzableiter mit Leitungen aus gewöhnlichen Drahtseilen 
oder Bandeisen sind alle zwei Jahre, dagegen solche mit Leitungen 
aus massivem Drahte alle drei Jahre einer Prüfung durch die vom 
Stadtmagistrate hiefür aufgestellten Techniker zu unterwerfen. Es 
kann jedoch in zweifelhaften Fällen eine Untersuchung in kürzeren 
Perioden angeordnet werden. Die Untersuchungen HFeschehen auf 
Kosten der betreffenden Hausbesitzer, und sind diese verpflichtet, den 
mit der Untersuchung Betrauten den Zutritt zu dem Dache ihres 
Gebäudes zu gestatten, ebenso etwa nötige Aufgrabungsarbeiten 
zur Untersuchung der Bodenleitungen betätigen zu lassen. 
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Die bei dieser Untersuchung sich ergebenden Mängel sind 
innerhalb der vom Stadtmagistrate festzusetzenden Frist in der 
angeordneten Weise zu beseitigen. 
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Jeder Anwesensbesitzer ist verpflichtet: 
1) wenn der auf seinem Gebäude befindliche Blitzableiter vom 
Blitze getroffen wird, 
) wenn sonst an demselben eine Reparatur vorgenommen, 
3) wenn ein neuer Blitzableiter hergestellt werden will. 
Anzeige hievon bei dem Stadtmagistrate zu erstatten. Diese Anzeige 
hat im Falle 1 innerhalb 24 Stunden, außerdem aber innerhalb 
3 Stunden und in allen Fällen vor Beginn der Arbeit zu geschehen. 
Mit der Anzeige ist bezüglich der projektierten Leitung eine 
Planskizze oder eine sonstige klare Darlequng in Vorlage zu bringen. 
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Die gleiche Verpflichtung zur Anzeige haben in den Fällen 
des 84 Ziffer 2 und 3 auch Gewerbsleute, welche die Neuher— 
stellungs- oder Reparaturarbeiten ausführen. 
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Bodenleitungen, welche neu hergestellt oder repariert werden, 
sind offen zu halten, bis die Untersuchung durch den hiefür bestimmten 
Sachverstaͤndigen vorgenommen ist, widrigenfalls außer der Straf— 
anzeige die Wiederaufgrabung der Leitung auf Kosten des Säumigen 
oorgenommen werden kann.
	        
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