Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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73. Feuersicherheit in Theatern ꝛc.; 13. November 1902. 
Gegenstände bestimmt sind, gelten die besonderen, in den 88 5 mit 12 
aufgeführten Bestimmungen. 
Die Gebäude, auf welche diese Bestimmungen Anwendung zu 
finden haben, werden jeweils durch Beschluß des Stadtmagisirats 
Nürnberg bezeichnet. 
In wieweit die folgenden Bestimmungen auf bereits bestehende 
Gebäude Anwendung zu finden haben und welche besondere Auflagen 
bei solchen Gebäuden gemacht werden müssen, bleibt der Beschluß— dhetgt 
sassung des Stadtmagistrats vorbehalten. derrn 
Die bezüglichen Beschlüsse werden den Beteiligten nachweislich wind 
zugestellt. 
8 5. 
Kellergeschosse solcher Gebäude dürfen für Geschäftszwecke nur 
berwendet werden, wenn sie vom Erdgeschoß durch Decken in un— 
verbrennbarer Konstruktion getrennt und vollständig auch gegen die 
Auslagen des Erdgeschosses abgeschlossen sind; auch dürfen sie zu 
Verkaufszwecken nicht verwendet und nur zu Arbeiten benützt 
werden, welche mit dem Ein- und Auspacken und mit der Auf⸗ 
lagerung der Waren zusammenhängen. 
Kellergeschosse müssen ferner einen von dem Haupttreppenhaus 
vollständig abgeschlossenen und mit diesem nicht in Verbindung 
stehenden Ausgang auf die Straße erhalten; der Ausgang kann 
bei günstigen Verhältnissen auch in den Hof münden. 
Abteilungen in Kellergeschossen können zugelassen werden, 
wenn jede Abteilung einen eigenen Ausgang erhaͤlt. ffnungen in 
den Abteilungswänden müssen mit unverbrennbaren, selbstschließenden 
Türen versehen sein. 
Kellergeschosse müssen mit einer Entlüftungseinrichtung ver— 
sehen werden. 
Warengestelle dürfen nur aus unverbrennlichem Material be— 
stehen; die Zwischenräume zwischen den Warengestellen oder den 
ohne solche aufgestellten Waren, über deren Verteilung ein Plan 
»orzulegen ist, müssen mindestens J Meter breit sein. 
86. 
Dachräume sind gegen das unter ihnen liegende Geschoß 
durch einen Estrich abzuschließen und, wenn sie zur Lagerung leicht 
brennbarer Gegenstände dienen, an Wänden und Decken mit feuer⸗ 
sicherem Verpuß zu versehen. Dieselben sind von den Treppen⸗ 
häusern durch massive Waͤnde zu trennen; OEffnungen in diesen 
Wänden sind mit feuersicheren, selbstschliehßenden Türen zu versehen. 
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