Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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72. Feuersich. a. Messen; 1. Sept. 1876. — 73. Feuersich. in Theatern ꝛc.; 13. Nov. 1902 
derselben von den Zufuhrwägen alles Stroh und sonstiges Ver- 
vackungsmaterial sofort vom Meßplatze zu entfernen. 
8 LII. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vor— 
schriften werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 
14 Tagen bestraft. 
73. Feuersicherheit in Thealern, Persammlungs- und Geschüflsräumen. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. November 1902). 
(Amtsblatt Nr. 198 Seite 1123). 
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In Theatern, Ballsälen, Konzertsälen, Zirkusbauten und 
sonstigen zu größeren Versammlungen und Veranstaltungen dienen⸗ 
den Räumen sind von den Besitzern dieser Gebaͤude und Räume, 
hezw. den die Räume benützenden Unternehmern alle Anordnungen 
zu beachten, welche von der Polizeibehörde zur Sicherung gegen 
Feuersgefahr und zur Verhütung von Unglücksfällen getroffen werden. 
Insbesondere sind auf Verlangen der Polizeibehörde folgende 
kinrichtungen vorzukehren: 
die Räume müssen an das öffentliche Telephonnetz angeschlossen 
und auf Erfordern mit der Hauptfeuerwache durch einen 
Feuermelder verbunden werden: 
es hat eine Feuerwache anwesend zu sein, deren Stärke von 
der Polizeibehörde bestimmt wird, und welche bis zur 
vollständigen Entleerung der Räumlichkeiten dort zu ver— 
bleiben hat; 
es sind gefüllte Wasserbehälter aufzustellen und Wasserpfosten 
anzubringen; 
die Treppen, Gänge und Ausgänge sind für die Dauer der 
Benützung der Räumlichkeiten ausreichend zu beleuchten; 
außer der bestehenden Hauptbeleuchtung ist eine genügende 
Notbeleuchtung zu unterhalten; 
), Ziese Vorschrift trat an Stelle der ortspolizeilichen Vorschrift wom 
2. März 1901 über die Feuersicherheit in Theatern und sonstigen Versammlungs— 
zäumen am 1. Januar 1903 in Kraft. 
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