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88. Feuerpolizei im allgemeinen; 8. Dezember 1886.
Siebenter Abschnitt.
Feuerpolizei.
68. Feuerpolizei im allgemeinen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 3. Dezember 1886.
Amtsblatt Nr. 146).
*R
Zu 8 368 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches.
*
J. Allgemeines.
81
Haus- und Grundbesitzer sind verpflichtet, den ihnen besonders
erteilten Aufträgen der Polizeibehörde zur Abstellung feuergefähr—
licher Zustände in oder an ihren Häusern, beziehungsweise Anwesen
binnen der ihnen vorgestreckten Frist bei Vermeidung der Bestrafung
nachzukommen.
II. Besondere Bestimmungen.
Schutz der Fußböden.
82.
Vor den Heizöffnungen aller Feuerungsanlagen in Räumlich—
keiten mit Holzsußböden ist der Boden auf 0,860 Meter Länge und
0,35 Meter Breite mit Blech zu beschlagen oder durch ein mit
Rändern versehenes Vorsatzblech von gleicher Länge und Breite vor
Entzündung zu schützen.
Schutz der Dachböden.
83.
Holz, Stroh, Getreide und sonstige brennbare Gegenstände
dürfen auf den Dachböden nicht unmittelbar an die Schlöte ge—
lagert werden.
Letztere müssen nach allen Seiten hin mindestens 1 Meter
weit frei und zugänglich sein.
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