Metadata: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg des Jahres 1919 (1919,1 (1920))

Gemeindevertretung und Verwaltung 
Die Lohnfortzahlung ist in nachstehender Weise geregelt: 
Den Arbeitern mit mindestens einjähriger Dienstzeit wird im Falle einer durch Unfall oder Krankheit 
verursachten Erwerbsunfähigkeit der Lohn unter Abzug der reichsgesetzlichen Leistungen weiter bezahlt und zwar 
den Arbeitern mit einer ODienstzeit 
von 1 Jahr bis zu 2 Jahren für die Dauer von 6 Wochen, 
2 2 Jahren —9 2 3 0 2— 2— 5 5 13 —2— und 
über 3 bis zu 20 Wochen. 
Die Lohnordnung teilt die städtischen Arbeiter in 6 Lohnklassen ein. In jeder 
Lohnklasse ist ein Anfangslohn festgesetzt, der sich nach vierteljähriger Beschäftigung um täglich 
50 8 und nach einjähriger Beschäftigung um weitere 50 5täglich erhöht. Für die unter 20 
Jahre alten Personen werden nur 8o 96 der tarifmäßigen Lohnsätze bezahlt; für Lehrlinge ist 
der Lehrvertrag maßgebend. Die Löhne wurden wie folgt festgesetzt: 
A. Für Arbeiter (täglich): 
Lohnklasse J. Ungelernte Arbeiter mit gewöhnlicher Arbeit. 
116 11.50 M. 12 M 
Lohnklasse II. Ungelernte Arbeiter mit schwerer oder besonderer Arbeit. 
11.50 A. 12 M 12.50 A 
Lohnklasse III. Angelernte Arbeiter. 
12 M 12.50 M. 13 M 
Lohnklafse IV. Angelernte Spezialarbeiter und Handwerker. 
12.50 A0. 13 13.50 M 
Lohnklasse V. Spezialhandwerker und Handwerkervorarbeiter. 
13 M 13.50 M 14 M 
Lohnklasse Vl. Borarbeiter mit Werkführerarbeit. 
14.50 A 15 M 15.50 M 
B. Für Arbeiterinnen (für die Achtstundenschicht): 
Lohnklasse I. Arbeiterinnen mit gewöhnlichen Arbeiten. 
9.50 M 10 M 10.50 
Lohnklasse II. Axbeiterinnen mit schwerer oder besonderer Arbeit. 
10.50 11 M 11.50 
Teuerungszulagen. Die fortschreitende Teuerung aller Lebensbedürfnisse machte bald 
nach der Festsetzung der Tariflöhne die Gewährung von Teuerungszulagen nötig. 
Im August 1919 wurde allen Arbeitern, welche vor dem 1. Juli 1919 bei der Stadt in Arbeit 
getreten sind, eine einmalige T euerungszulage zu je 250 4 bezahlt. Vom 
1. August 1919 an wurde außerdem allen vollbeschäftigten städtischen Arbeitern eine Teuerungs 
zulage von tägliscchh 45, allen vollbeschäftigten städtischen Arbeiterinnen eine solche von 
täglisch 1M gewährt. 
6. Allgemeine Verwaltung. 
a. Hauptkanzlei. 
Vervielfältigungswesen. Die Errichtung neuer Amter und der weitere Ausbau bereits 
bestehender Amter haben eine beträchtliche Arbeitsmehrung auch für die Hauptkanzlei, ins 
besondere die Bervielfältigungsanstalt, gebracht, sodaß sowohl diese als auch die 
Steindruckere i vergrößert werden mußte. Abgesehen von den Arbeiten, welche immer 
noch mittels Cyklostyleverfahrens hergestellt werden, wurden in der Steindruckerei monatlich 
durchschnittlich 115 000 Abdrücke gefertigt. 
b. Statistisches Amt. 
Zählungen, Gutachten. Es waren über den laufenden Dienst hinaus folgende größere 
—A Februar: Ermittlung des vorläufigen und end⸗ 
gültigen Ergebnisses der Wahl zur Deutschen Nationalversammlung im 26. Wahlkreis; Fe bruar:
	        
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