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57. Industriebahn Schuckert; 16. August 1900.
oder durch Pferde zu geschehen. Die Transporte mit D ⸗
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eschränkt; Ausnahmen hievon bedürfen in jedem Fall i
oͤlneilicher Erlaubnis. Falle vorheriger
83.
Die Dampflokomotiven dürfen zum Fahrdienst erst verwendet
werden, wenn sie von dem für die Prüfung beweglicher Dampf—
maschinen aufgestellten amtlichen Sachverständigen geprüft und für
geeignet befunden worden sind.
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Ebenso dürfen die elektrischen Lokomotiven erst verwendet
werden, wenn sie durch einen vom Magistrat bezeichneten Sachver—
siändigen auf ihre Betriebssicherheit untersucht und für brauchbar
erklärt worden sind.
84.
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Die Bedienung der Maschine darf nur vollständig geeigneten,
mit dem Fahrdienste genau vertrauten Maschinisten übertragen
werden. Dieselben müssen den Anforderungen entsprechen, welche
für die Führer solcher Maschinen in der Entschließung des Kgl.
Staatsministeriums des Kgl. Hauses und des Äußern sowie des
Kgl. Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 1899
Nr. 7285/ II vorgeschrieben sind.
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85.
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Die Lokomotiven müssen bei allen Fahrten an der Spitze des
Zuges laufen.
In einem Zuge dürfen nicht mehr als 6 Wagen (ausschließlich
der Lokomotive) befördert werden. Besteht der Zug aus mehr als
4 Wagen, ausschließlich der Lokomotive, so muß wenigstens einer
der letzteren mit sicher wirkender Bremse versehen sein und diese
von einem tüchtigen, verlässigen Bremser bedient werden.
Sämtliche Wagen müssen unter sich und mit der Lokomotive
ordnungsgemäß gekuppelt sein, wie es fuür den Dienst der Staats—
bahnen vorgeschrieben ist.
Bei etwaigen Nachtfahrten ist die Maschine an der Vorder⸗
seite mit einer rotleuchtenden, der ietzte Wagen an der Rückseite mit
zwei weißleuchtenden Laternen zu versehen. Außerdem hat ein
Bediensteter der Gesellschaft dem Zuge mit rot leuchtender Laterne
ooranzugehen und allenfalls nötige Warnungszeichen sowohl für das
Publikum als für den Führer der Maschine zu geben.
x Werk