Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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57. Industriebahn Schuckert; 16. August 1900. 
oder durch Pferde zu geschehen. Die Transporte mit D ⸗ 
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eschränkt; Ausnahmen hievon bedürfen in jedem Fall i 
oͤlneilicher Erlaubnis. Falle vorheriger 
83. 
Die Dampflokomotiven dürfen zum Fahrdienst erst verwendet 
werden, wenn sie von dem für die Prüfung beweglicher Dampf— 
maschinen aufgestellten amtlichen Sachverständigen geprüft und für 
geeignet befunden worden sind. 
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Ebenso dürfen die elektrischen Lokomotiven erst verwendet 
werden, wenn sie durch einen vom Magistrat bezeichneten Sachver— 
siändigen auf ihre Betriebssicherheit untersucht und für brauchbar 
erklärt worden sind. 
84. 
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Die Bedienung der Maschine darf nur vollständig geeigneten, 
mit dem Fahrdienste genau vertrauten Maschinisten übertragen 
werden. Dieselben müssen den Anforderungen entsprechen, welche 
für die Führer solcher Maschinen in der Entschließung des Kgl. 
Staatsministeriums des Kgl. Hauses und des Äußern sowie des 
Kgl. Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 1899 
Nr. 7285/ II vorgeschrieben sind. 
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85. 
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Die Lokomotiven müssen bei allen Fahrten an der Spitze des 
Zuges laufen. 
In einem Zuge dürfen nicht mehr als 6 Wagen (ausschließlich 
der Lokomotive) befördert werden. Besteht der Zug aus mehr als 
4 Wagen, ausschließlich der Lokomotive, so muß wenigstens einer 
der letzteren mit sicher wirkender Bremse versehen sein und diese 
von einem tüchtigen, verlässigen Bremser bedient werden. 
Sämtliche Wagen müssen unter sich und mit der Lokomotive 
ordnungsgemäß gekuppelt sein, wie es fuür den Dienst der Staats— 
bahnen vorgeschrieben ist. 
Bei etwaigen Nachtfahrten ist die Maschine an der Vorder⸗ 
seite mit einer rotleuchtenden, der ietzte Wagen an der Rückseite mit 
zwei weißleuchtenden Laternen zu versehen. Außerdem hat ein 
Bediensteter der Gesellschaft dem Zuge mit rot leuchtender Laterne 
ooranzugehen und allenfalls nötige Warnungszeichen sowohl für das 
Publikum als für den Führer der Maschine zu geben. 
x Werk
	        
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