Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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52. Gebühren für die Straßenbenützung; 19. Juni 1880. 
—XX 
52. Gebühren für Straßenbenükßung. 
Bekanntmachung vom 19. Juni 1880.) 
(Amtsblatt Nr. 73). 
Für die Benützung der öffentlichen Straße zur Aufstellung 
oder Auflagerung von Gegenständen jeder Art sowie zum Gewerbe— 
betrieb ist nach den Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung 
polizeiliche Genehmigung erforderlich. Diese wird nur gegen Ent— 
richtung der folgenden Gebühren erteilt: 
) Bei Lagerung von Baumaterial, bei Aufstellung von Gerüsten 
oder Bauzäunen für J Quadratmeter mit jedem Tag 1Pfennig. 
Diese Gebühren werden von dem Beginne der Benützung an 
— 
Frist nicht statt. 
Bei Lagerung von Nutz- und Werkholz und anderen zum 
Geschäftsbetrieb notwendigen Materialien oder Gegenständen, 
ferner bei Benützung städtischen Eigentums zu gewerblichen 
Zwecken, mögen dieselben ununterbrochen oder nur zeitweise 
ausgeführt werden, endlich bei Aufstellung von Wagen zur 
Tages- und Nachtzeit für eine Fläche von je 1 Quadratmeter 
jährlich 1,20 Mark, jedoch wird hiebei als geringste Fläche 
eine solche von 5 Quadratmetern und als geringster Zeitraum 
ein solcher von 3 Monaten in Ansatz gebracht. 
Bei ganz geringer Benützung der Straße kann die Gebühr 
besonders festgesetzt werden. 
Bei Aufstellung von Wagen lediglich zur Tages- oder Nachtzeit 
für eine Fläche von je 1 Quadraimeter jaͤhrlich 80 Pfennig, 
wobei der Berechnung eine Fläche von mindestens 5 Quadrat⸗ 
metern und ein Zeitraum von mindestens 8 Monaten zu⸗— 
zrunde gelegt werden. 
Bei Aufstellung von Wirtschaftszelten, Tischen, Stühlen, 
Bänken und Baumkübeln für den während des Sommers 
benützten Raum von je 1 Quadratmeter 2 Mark. 
Bei allen Berechnungen werden Quadratmeterbruchteile für 
voll berechnet. 
Beschädigungen des Pflasters oder der ungepflasterten Wege 
hat der zur Gebührenzahlung Verpflichteten auf amtliches 
Verlangen unweigerlich sofort auf seine Kosten wieder aus— 
bessern zu lassen. 
—*1— 
) Abgeändert durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 1886 (Amtsblatt 
Nr. 147; im vorliegenden Abdruck berücksichtigt). 
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