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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
Beleuchtung aufgestellter Gegenstände.
Wagendeichseln.
8 72.
Alle mit polizeilicher Erlaubnis oder ohne solche auf der öffent—
lichen Straße aufgestellten oder gelagerten Gegenstände und alle
derartig hergestellten Gruben und Vertiefungen müssen, soferne nicht
in unmittelbarer Nähe derselben eine die ganze Nacht hindurch
brennende Straßenlaterne (sogenannte Mondscheinlaterne, das ist
eine mit Mubezeichnete Laterne) sich befindet, bei Nacht, und zwar
auch in Mondscheinnächten, durch hellleuchtende Laternen beseuchtet
sein, welche die betreffenden Gegenstände, beziehungsweise Ortlich—
keiten in ihrer ganzen Ausdehnung deutlich erkennen lassen.
Die Deichseln oder Gabeln aufgestellter Fahrzeuge müssen zur
Nachtzeit abgenommen oder aufgerichtet oder, soferne dies nicht
möglich ist, mit Stroh eingebunden werden.
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Türen, Schutz- und Abstreifeisen.
8 73.
Die Anbringung von Türen, welche gegen die Straße zu auf—
gehen, von übergeschlagenen Ladentüren und von Schutzeisen für
Schaufenster, die in die Straße hereinragen, ist nur mit polizeilicher
Bewilligung gestattet. Solche Türen und Schutzeisen sind bei der
nächsten größeren baulichen Anderung an dem betreffenden Laden
oder auf besonderen polizeilichen Auftrag zu beseitigen. Abstreif—
eisen dürfen nicht in einer die Vorübergehenden gefährdenden Weise
in den Gehsteig hineinragen.
Stacheldrähte und ähnliche Vorrichtungen. Hecken.
Baumzweige.
874.
Eisenstacheln, Stacheldrähte und ähnliche Vorrichtungen dürfen
gegen die öffentliche Straße oder an Stellen, wo durch dieselben eine
Beschädigung von Personen oder Sachen, die sich auf öffentlicher
Straße bewegen, ersolgen kann, nur mit volizeilicher Genehmigung
angehracht werden.
Für die bereits bestehenden derartigen Vorrichtungen ist die
polizeiliche Bewilligung nachträglich zu erholen.
Hecken dürfen nicht über die Eigentumsgrenze reichen und
nicht so in die Höhe getrieben werden, daß dadurd die Austrocknung
der Wege erschwert wird.
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