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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903
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Holz darf in engen Straßen nicht seitlich von den Wagen,
sondern nur rückwärts abgeladen werden.
In engen Straßen ist es verboten, die Fässer von den Bier—
wagen herab unmittelbar in die Wirtshäuser abzuladen; die hiezu
notwendige Aufstellung der Bierwagen darf nur an breiteren
Straßenstrecken erfolgen.
Das Aus- und Einpacken auf öffentlicher Straße ohne poli—
zeiliche Erlaubnis ist untersagt.
Vorschriften für bestimmte Straßen.
8 65.
In der Mondscheingasse dürfen Gegenstände, welche unschwer
mit Menschenkraft befördert werden können, nicht abgeladen oder
aufgeladen werden, dies hat vielmehr auf dem Plärrer und zwar
an der Ausmündung der Mondscheingasse zu erfolgen. Hiebei
sind die Fuhrwerke so aufzustellen, daß der Verkehr zur Mond—
scheingasse freibleibt.
In der Herzgasse ist das Beladen sowie das Entladen von
bespannten Fuhrwerken verboten. Fuhrwerke, welche Güter nach
der Herzgasse verbringen oder von dort abholen, sind zum Zwecke
des Entladens und Beladens auf dem Straßenteile des Obstmarktes
nächst der Wirtschaft zum Büttnerstanz aufzustellen.
Am östlichen Ende des Spitzenberges von der inneren Cramer—
Klettstraße bis zum Haus Spitzenberg Nr. 22 einschließlich ist
das Anhalten und Aufstellen von Fuhrwerken zum Zwecke des
Beladens oder Entladens verboten.
In dem schmalen Teile des Kupferschmiedshofes ist das An—
halten, Beladen und Entladen von Fuhrwerken verboten. Dies
hat an den erweiterten Plätzen zwischen den Häusern Nr. 2,4
und 6, beziehungsweise 6 und 8 zu geschehen.
Eiszertrümmern.
8 66.
Das Zertrümmern von Eis auf öffentlicher Straße ist ohne
polizeiliche Bewilligung untersagt.
Arbeiten auf Asphaltpflaster.
867.
In Straßen, deren Fahrbahn aus Asphaltpflaster besteht, ist
die Vornahme aller Arbeiten verboten, durch welche eine Beschädigung
des Asphaltbelages, der Regeneinlaßöffnungen oder der Randfieine