Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903 
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Holz darf in engen Straßen nicht seitlich von den Wagen, 
sondern nur rückwärts abgeladen werden. 
In engen Straßen ist es verboten, die Fässer von den Bier— 
wagen herab unmittelbar in die Wirtshäuser abzuladen; die hiezu 
notwendige Aufstellung der Bierwagen darf nur an breiteren 
Straßenstrecken erfolgen. 
Das Aus- und Einpacken auf öffentlicher Straße ohne poli— 
zeiliche Erlaubnis ist untersagt. 
Vorschriften für bestimmte Straßen. 
8 65. 
In der Mondscheingasse dürfen Gegenstände, welche unschwer 
mit Menschenkraft befördert werden können, nicht abgeladen oder 
aufgeladen werden, dies hat vielmehr auf dem Plärrer und zwar 
an der Ausmündung der Mondscheingasse zu erfolgen. Hiebei 
sind die Fuhrwerke so aufzustellen, daß der Verkehr zur Mond— 
scheingasse freibleibt. 
In der Herzgasse ist das Beladen sowie das Entladen von 
bespannten Fuhrwerken verboten. Fuhrwerke, welche Güter nach 
der Herzgasse verbringen oder von dort abholen, sind zum Zwecke 
des Entladens und Beladens auf dem Straßenteile des Obstmarktes 
nächst der Wirtschaft zum Büttnerstanz aufzustellen. 
Am östlichen Ende des Spitzenberges von der inneren Cramer— 
Klettstraße bis zum Haus Spitzenberg Nr. 22 einschließlich ist 
das Anhalten und Aufstellen von Fuhrwerken zum Zwecke des 
Beladens oder Entladens verboten. 
In dem schmalen Teile des Kupferschmiedshofes ist das An— 
halten, Beladen und Entladen von Fuhrwerken verboten. Dies 
hat an den erweiterten Plätzen zwischen den Häusern Nr. 2,4 
und 6, beziehungsweise 6 und 8 zu geschehen. 
Eiszertrümmern. 
8 66. 
Das Zertrümmern von Eis auf öffentlicher Straße ist ohne 
polizeiliche Bewilligung untersagt. 
Arbeiten auf Asphaltpflaster. 
867. 
In Straßen, deren Fahrbahn aus Asphaltpflaster besteht, ist 
die Vornahme aller Arbeiten verboten, durch welche eine Beschädigung 
des Asphaltbelages, der Regeneinlaßöffnungen oder der Randfieine
	        
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