selbst ausgegangen ist.« In scharfsinniger Weise wird
sodann ausgeführt, dass sich der & 24 des Edikts vom
10. Juni 1813, der das Vorhandensein von wenigstens
;o Familien zur Bildung einer kirchlichen Gemeinde ver
langt, nur auf Distrikts- aber nicht auf Orts-Gemeinden
bezieht. Sollte aber auch Letzteres der Fall sein, so kann
es nach der Fassung des 8 24!) doch »gestattet« werden,
auch bei einer geringeren Zahl von Familien eine Ge-
meinde zu bilden, wie der faktische Zustand der meisten
Judengemeinden des Königreichs beweist. Es wird daher
gebeten aus Gründen der Öffentlichen Wohlfahrt »die
Bildung einer israelitischen Kultusgemeinde zu Nürnberg
und die hiemit zusammenhängenden Institute zu gestatten.«
Sollte jedoch diese Bitte nicht gewährt werden können, so
wird ersucht, »dass die Aufstellung eines israelitischen
Religionslehrers zu Nürnberg nach den Vorschlägen der
dortigen Israeliten zu genehmigen und insbesondere die zu
diesen und anderen Zwecken repartierten Umlagen exekutiv
beizutreiben seien.« Letzteres wird mit dem Hinweise
auf das Ministerialreskript vom 12. Dezember 1833 begründet,
welches verordnet, »dass die jüdischen Glaubensgenossen,
namentlich in jenen Orten, wo sie eine kirchliche Ge-
meinde bilden, schuldig und verbunden sind zu den
‘) Derselbe lautet: »Wo die Juden in einem gewissen mit deı
Territorial-Einteilung des Reiches übereinstimmenden Bezirke in
einer Zahl von mindestens 50 .Familien vorhanden sind, ist ihnen
gestattet, eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden und an einem
Orte, wo eine Polizeibehörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner
und eine eigene Begräbnisstätte zu halten«. Das Gesetz — so lautet
die Kasuistik der Eingabe — sei kein verbietendes, Rechte be:
Schränkendes, sondern Rechte gebendes. Es verordnet einfach, dass
bei 50 Familien die Gemeinde schon von Rechtswegen gestattet ist.
Das schliesst nicht aus, dass bei einer geringeren Familienzahl die
Gemeindebildung gestattet werden kann.