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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
Untere Wörthstraße.
8 21.
Die Einfahrt zur unteren Wörthstraße darf nur auf der West⸗
seite dieser Straße, am Unschlitthause vorüber, die Ausfahrt von
dort nur auf der Ostseite erfolgen.
Mit Fuhrwerken jedoch, welche in der unteren Wörthstraße
voll und schwer beladen werden müssen, ist die Einfahrt auf der
Ostseite und die Ausfahrt auf der Westseite unter der Bedingung
gestattet, daß der zu Tal fahrende Wagen leer ist oder daß das
Gewicht seiner Ladung 1000 Kilogramm bei Fuhrwerken mit Zwei⸗
gespann und 500 Kilogramm bei Fuhrwerken mit einem Zugtiere
nicht übersteigt.
Die Fuhrwerkslenker sind verpflichtet, bei jeder Talfahrt auf
der Ostseite der unteren Worthstraße sich vor dem Abbiegen in der
oberen Wörthstraße zu überzeugen, ob die erstere Straße zur Ein—
oder Durchfahrt frei ist.
Hauptmarkt.
822.
Alle aus der Richtung der Sebalduskirche herkommenden
Fuhrwerke, die zur Frauenkirche oder zur Plobenhofstraße verkehren,
haben die Fahrsiraße westlich und südlich des Hauptmarktes, alle
von der Plobenhofstraße nach der Waaggasse oder gegen die
Sebalduskirche verkehrenden Fuhrwerke die Fahrstraße oͤstlich und
nördlich des Hauptmarktes, am Schönen Brunnen vorbei zu benützen.
Bahnhofplatz.
823
Der Fuhrwerksverkehr beim Hauptbahnhof, einschließlich der
Aufstellung von Fuhrwerken daselbst, wird nach Bedarf durch be⸗
sondere Anordnungen geregelt. Den Anweisungen, welche die dort
aufgestellten Schutzleute oder Polizeibeamten in dieser Hinsicht
erlassen, ist unweiderlich und unverzüglich Folge zu leiften.
Durch Betkanntmachung vom 20. Oktober 1897 Amtsblatt Nr. 126
Seite 521) wurde die Räumung der Abort⸗ und Dunggruben in der Kaiser⸗ und
Plobenhofstraße und die Aufstellung von Wagen, Maschinen usw. zu diesem Zwecke
in der Zeit von morgens 8 bis abends 9 Uhr berboten
Der Beginn der Räumungsarbeiten in diesen Straßen hat so Zeitig zu
erfolgen, daß bis längstens 8 Uühr morgens die Räumung vollendet, die hiebei
benütßten Hilfsmittel don der Straße entfernt und lehtere im Falle der Verun⸗—
reinigung ordnungsgemaäß gereinigt ist.
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