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4 Vollazuos
43. Verkehr mit Milch; 28. Nov. 1001. — 44. Vollzuasvorschriften; 23. Nov. 1901
826.
Wer Säuglingsmilch hier in den Verkehr bringt, hat hievon
dem Magistrate vor der Betriebseröffnung Anzeige zu erstatten.
Hiebei ist gleichzeitig anzugeben, ob die Säuglingsmilch in sterilisiertem
oder unsterilisiertein Zustande verkauft wird, und in welcher Weise
die einzelnen Mischungen zusammengesetzt sind.
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827.
Säuglingsmilch darf nur in farblosen oder sogenannten halb—
weißen Flaͤschen, deren Verschluß gesichert sein muß, verkauft werden.
Der Verschluß der Flaschen ist stets rein zu halten.
Jede Flasche ist mit einer Aufschrift zu versehen, welche die
Zusammensetzung des Inhalts der Flasche angibt.
1V. Schlußbestimmungen.
828.
Verfehlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vorschriften
unterliegen den geseßlichen Strafen.
44. Vollzugsvorschriften zu den orlspolizeilichen Vorschriften über
den Verkehr mit Milth.
Bekanntmachung vom 23. November 1901.
Amitsblatt Nr. 143 Seite 8139
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81.
Die Milchaufsicht zerfällt in:
1) eine vorläufige Untersuchung,
2) eine chemische Untersuchung und
3) eine Stallprobe.
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82
Die vorläufige Untersuchung erfolgt an den Eingangsstraßen
zur Stadt (an den Gefällstellen, am Bahnhof und an sonstigen ge—
eigneten Orten), dann in der Stadt selbst, sowohl in den Straßen.
als auch in den Geschäftsräumen der Milchbändier.
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83.
Aufgabe der mit der vorläufigen Milchuntersuchung betrauten
Bediensteten ist es, eine möalichst aroße Anzahl von Verkäufern zu
beaufsichtigen.
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