Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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43. Verkehr mit Milch; 23. November 1901. 
Tuberkulös befundene oder mit Eutertuberkulose behaftete 
Tiere und solche, hinsichtlich deren der begründete Verdacht der 
Tuberkulose besteht, müssen sofort aus dem Stalle entfernt werden, 
desgleichen auch Tiere, welche an solchen Krankheiten leiden, die 
eine Infektion der Milch herbeiführen können. 
Ist ein Stall oder Gehöft wegen Seuchenausbruchs oder 
Seuchenverdachts unter polizeiliche Sperre gestellt oder ist unter 
einem Viehbesiande eine der Seuchen festgestellt, hinsichtlich deren 
die Anzeigepflicht gemäß 8 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab— 
wehr und Unterdruückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 und 
J. Mai 1894 besteht, so darf bis zur erfolgten Desinfektion beziehungs— 
weise Aufhebung der Sperre aus dem betreffenden Gehöfte Milch 
als Kindermilch überhaupt nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Die Benützung von gebrauchtem Bettstroh und anderen ge— 
brauchten Abfallstoffen als Streumaterial in diesen Ställen ist 
verboten. 
8 16. 
Von jeder Erkrankung in dem betreffenden Milchviehbestande 
hat der Besitzer oder dessen Vertreter sofort den Magistrat 
Nürnberg in Kenntnis zu setzen. 
817. 
Die Milch erkrankter Kühe darsf bis zur vollständigen, tier— 
ärztlich festgestellten Genesung der Kühe unter keinen Umständen 
verkauft werden. 
818. 
Zur Fütterung der Milchkühe dürfen nur unverdorbene und 
unverfälschte Futtermittel verwendet werden. 
Ausgeschlossen sind: 
Die bei der Zucker- und Olfabrikation, in den Branntwein⸗ 
brennereien und Bierbrauereien anfallenden Rückstände, mit 
Ausnahme der getrockneten Biertreber und Malzkeime; 
2) Erbsen, Bohnen, Wicken und Lupinen. sowie deren Stroh: 
3) Kohl- und Rübenblättern; 
M die Wurzelfrüchte mit Ausnahme der Runkelrüben und ge— 
kochten Kartoffeln; 
5) Fleisch- und Blutmehl; 
6) Küchenabfälle. 
Schroffer Futterwechsel ist zu vermeiden. 
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