Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

483. Verkehr mit Milch; 23. November 1901. 
93 — 
811. 
n —XR 
sdelale wi 
er Neth 
Juli 6 
erkaufe, zu 
sind, mi 
alten wehn 
der soh 
ie Heschahe 
enden huh 
in Aih! 
iume, welt 
alls struhn 
bezeichnen 
8 alle I 
ger sie daht 
kaufes bun 
er Wohnun 
den ersolhse 
oollen, hahn 
gen, deni 
dienstbeten 
ie die Nih 
erstattung 
n gleichil 
öffentlicht 
ie Rummen 
agiftrat shn 
afer schlen 
nzubringen 
Zum Vollzuge der oberpolizeilichen Vorschriften vom 15. Juli 
1887, den Verkehr mit Milch betreffend sowie der gegenwärtigen 
ortspolizeilichen Vorschrift wird die zum Verkaufe dahier bestimmte 
Milch der polizeilichen Beschau unterstellt, welche sich auf die 
Beschaffenheit der Mislch, der Verkaufs- und Aufbewahrungsräume 
ür Milch und der zur Aufbewahrung und zum Verkaufe der Milch 
dienenden Geschirre erstreckt. 
Dieser Beschau dürfen weder die Milch noch die Verkaufs— 
oder Aufbewahrungsräume noch die vorbezeichneten Geschirre 
entzogen werden. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die Anstalten zum 
Sterilisieren verkäuflicher Milsch und auf alle dem Sterilisierungs— 
herfahren dienenden Räume Anwendung. 
Den Polizeibediensteten ist zu gestatten, die vorbezeichneten 
Räume zu betreten, diese, die darin aufbewahrte Milch und die 
dem Milchhandel dienenden Geschirre zu untersuchen und Milch— 
—XV 
Il. Besondere Vorschriften über Kindermilch. 
8 12. 
Als Kindermilch, Kindervollmilch oder Kurmilch darf nur 
solche schmutzfreie Vollmilch in den Verkehr gebracht werden, welche 
inter Einhaltung folgender Vorschriften und unter Beobachtung 
der größten Reinlichkeit gewonnen wird. 
8 13. 
Wer Kindermilch oder Kurmilch herstellt und hier in den Verkehr 
bringt hat hievon dein Magistrate Anzeige zu erstatten. 
8 14. 
Der Viehstand, die Stallungen, die Futtermittel und der 
gesamte Milchbetrieb werden regelmäßig, etwa allmonatlich, durch 
inen beamteten Tierarzt einer unvermuteten Nachschau unterzogen, 
welche die Beteiligten jederzeit zu gestatten haben. 
8 15. 
Sämtliche Kühe, deren Milch als Kindermilch oder Kurmilch 
in den Verkehr gebracht wird, sind von dem Besitzer durch einen 
Tierarzt mit' Tuberkulin impfen zu lassen und in eigenen Ställen 
unterzubringen, welche den ortspolizeilichen Vorschriften, betreffend 
die Enrichtung und Reinhaltung von Ställen,) entsprechen. 
Seite 188 ff. dieser Sammlung.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.