Contents: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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19. Leichenordnung; 29. Mai 1891. 
828. 
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Leichen von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit 
Blattern, Cholera, Ruhr, Typhus, Masern, Scharlach, Diphterie) 
erstorben sind, ferner Leichen, die zur Zeit der zweiten Leichenschau 
nfolge vorausgegangener Krankheit, besonderer Leibesbeschaffenheit 
der durch Einfluß der Witterung in der Fäulnis soweit vorge— 
schritten sind, daß Entwicklung von Fäulnisgasen stattfindet, dürfen 
hor der Beerdigung in einer Kirche nicht eingestellt werden 
Die Erlaubnis zur Einstellung in der Kirche hat der Leichen⸗ 
hausarzt nach Vornahme der zweiten Leichenschau zu erteilen. 
z 20. 
Wird ein Leichenzug von Fackelträgern begleitet, so dürfen 
oon denselben in den Friedhöfen nur Spiritus- oder Wachsfackeln 
henützt werden. 
830. 
Es ist verboten, vor vollständiger Beendigung der religiösen 
Begräbnisfeier Ansprachen an die Trauerversammlung zu halten, 
Nachrufe zu veranstalten oder Kränze am Grabe niederzulegen. 
Die zu den Beerdigungen beigezogenen Zeremonienmeister und 
deichenbediensteten sind für die Aufrechterhaltung dieser Anordnung 
ebenso haftbar, wie jene Personen, welche dieselbe umgehen. 
Die Abgabe von Ehrensalven bei der Beerdigung von Personen, 
welche dem Zivilstande angehören, ist nur nach eingeholter polizei— 
licher Erlaubnis und unter genauer Einhaltung der hiebei gestellten 
Bedingungen statthaft. 
831. 
Wird zum Zwecke einer Beerdigung eine Gruft geöffnet, so muß 
ieselbe vorher gründlich und so rechtzeitig ausgeschwefelt werden, 
zaß die während der Beerdigungshandlung an der Gruft stehende 
— nicht durch aufsteigende Schwefeldämpfe be— 
ästigt wird. 
Bei allen Beerdigungen ist der Sarg vor Beginn der 
heerdigungshandlung in das Grab einzusenken. 
Leichen von Personen, welche an einer ansteckenden Krankheit 
gestorben sind, müssen, soferne der Leichenhausarzt es beantragt und 
die Polizeibehörde es verfügt, schon vor der hestimmten Beerdigungs⸗ 
zeit in das Grab gesenkt werden. In diesem Falle ist vor der 
ßeerdigungshandlung das Grab zu schließen. Die Hinterbliebenen 
sind von der getroffenen Anordnung zu verständigen. 
832.
	        
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