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gehört, oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird, mit
Ausschluß der geistigen Getränke;
frische Lebensmittel aller Art. Außer den eigent—
lichen Lebensmitteln dürfen auch Korbwaren, land—
wirtschaftliche Geräte, Bettfedern, Werg, Flachs- u.
dgl. nach der bisherigen Uebung auf dem Viektualien—
markte zum Verkauf gebracht werden, doch ist der
Verkauf von Korb- und Büttnerswaren, landwirt—
schaftlichen Geräten u. dgl., soferne er nicht in fest—
gebauten Läden oder Buden stattfindet, auf die Haupt—
märkte beschränkt.
Gegenstände und Viehgattungen, welche nach den be—
stehenden Marktordnungen auf die Vieh-, Getreide-, Heu-, Holz—
und Kohlenmärkte zu bringen sind, dürfen nicht auf den Vik—
tuglienmarkt gebracht werden.
2) Die Marktplätze für den Viktunalienmarkt sind der
Hauptmarkt vor der Liebfrauenkirche, die Plätze südlich und
ostlich vor der Lorenzerkirche, der Plerrer, innerer Lauferplatz,
der Obstmarkt mit Beschränkung auf den Obsthandel, nach Be—
darf und auf Anordnung des Marktmeisters auch die dem
Hauptmarkte benachbarten Straßen mit möglichster Konzen—
trierung der verschiedenen Verkaufsgegenstände.
Gegenstände des Viktualienmarktverkehrs unterliegen den
Vorschriften dieser Marktordnung auch dann, wenn sie in be⸗
weglichen Verkaufsläden oder Buden rings um den Markt
oder in einem der langen oder kolonnadenförmigen Kräme zum
Verkaufe gebracht werden.
Vorbehalten bleibt die Errichtung weiterer Viktualien⸗
märkte in anderen Teilen der Stadt durch die Polizeibehörde.
Für den Verkehr auf denselben ist die gegenwärtige Markt—
ordnung ebenfalls maßgebend.
3) Die Marktzeit beginnt in den Monaten
Januar und Februar,
NRovember und Dezember morgens 7/, Uhr,
März und Oktober * 7
April und September 61,
Mai und Juni,
Juli und August 6
und endigt an den Hauptmarkttagen in den Monaten
Januar und Dezember um 4 Uhr,
in den Monaten
Februar und November um 4!, Uhr,
März und Oktober um 5 Uhr,
April, Mai, Juni, Juli, August und September
um 6 Uhr,
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