Objekt: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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foroie dag der. Pfand= und, Nugsherren; erftere‘ waren. die; beiden 
Bilygermeifter im Amt, die, deren Wintszeit zuvor abgelaufett war, 
enf]hieden , namentlidH. Injurienkflagen- in mündlicher; Berhandlung:; 
die andern waren aus dem großen Mathe und entichieden zwifchen 
Herren und Dienftboten entftandene Zwiftigkeiten, übten zu gleicher 
Beit die Straffen: und Viftualienpolizei.: Acht chrbare” Männer 
aus dem Heinen Rath aus den Genannten gewählt, bildeten das 
Stabigeriht; fie ent{Hieden über Seldfachen, war die ftreitige 
Summe über 32 fl., fo wurde mündlich verhandelt, in andern 
Hüllen fHriftlid; wenn die Summe 600 fl. nicht überftieg,: ‚appel- 
firte man vom Stabtgeriht an den Meinen Rath, bei bedeutenderen 
an das FKaiferlide Kammergeridht. Dann gab e8 audy nod) ein 
Bauerngericht; endlich war die Beforgung des Kriegsweijens ‚fieben 
Kriegsherren auvertrauf,/ die im MRathhaus ein eigenes‘ SGemach 
„Die Krieasitube betitelt" Hatten. 
Im Namen des Kaifers$ fungirte vom Anfang des 13. Yahr- 
hundert$ an der NeidhHsichultbeip, in früheren Zeiten aber find die 
Burggrafen jedenfalls Faiferlihe Beanıte gewefen, welden in diefer 
Segend die Nechtspflege und das Kriegswefen anvertraut war. 
Saueracfer benierft fehr wohl, daß vom Kaifer Rudolph‘ zwei 
Theile der Einkünfte von den Königsbann oder Schöffengerichte, 
nodj weitere 10 Pfund Pfennige Einfonunen vom Schültheißenautt 
jun Beichen der UnterwürfigFeit dem Burggraf Friedrich III.“ iu 
Echen gegeben wurden. Das Schultheißenamt {ft nad Erzählung 
9e$ BVBerfaffers der Nürnberger hiftorifHen Nadrihten S. 155 
som Kaijer Karl IV., naddem e8 vorher an Friedrich Sroß um 
3000 Pfund alter Heller, deßgleichein auch der Boll um 300 ff. 
berfeßt war, vom Kaifer aber at den Burggrafen Friedrich am 
Walburaistan 1365 weiter verufändet und endlich verkauft iuorben. 
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Die Befugniffe der Schultheißen wird an angeführter Stelle 
aus bem Schwabenfpiegel, deßgleihen in den 88 Artikeln des 
Weidhbildes folgendergeftalt ‚bhefhrieben: Belagerung um eines 
Mannes Haus-Nothzeigung und gewaltige ‚Heimfuchung richtet der 
Burgaraw. und nicht der Schultheig. Yuf gleiche Art ift die Münz
	        
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