Full text: Nürnberg im Bauernkrieg

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Anfangs September 1525 ordnete der Nürnberger Kath, 
von dem jHwäbildhen Bunde wiederholt aufgefordert, eine Unter- 
iuchung gegen diejenigen feiner Unterthanen an, „welche zu den 
aufrührern gelaufen vder dabei geweft, das den fürften oder denen 
vom adel ire Häufer, clöfter und Kirchen geplündert und zerbrochen 
worden“ *). 
Leo Schüirftab und Paul GrundhHerr leiteten die Unterfuch- 
ung auf dem Lande **). 
Sogleich gerieth aber der Kath hHiebei in Streitigkeiten mit 
dem Bijhofe von Bamberg und den Markgrafen Cajimir und 
Seorg, welde nach eigenem Gutdünken Strafe und Brandfjhabung 
auf Nürnberger Unterthanen legten und von Ddenfelben die AUusS- 
fieferung der Waffen verlangten. 
Nach kangen Unterhandlungen kam man endlich Über den 
Modus der Strafe und die Anwendung des Purgationseides überein. 
Seinen der TheilnahHme am Aufruhr angeflagten Unterthanen 
legte der- Rath den Schwur auf: 
1) „daß Feiner in eigener Berjon oder durch feine beftellten 
und bejoldeten Anechte an feiner Statt hei einem vder mehreren 
Haufen gewefen fei; 
2) daß fie zu folden Aufruhren, Thätlichkeiten und zur Be- 
jhädigung der Unterthanen Feinen Kath und Beiftand geleiftet; 
3) daß fie die Bermandten und Unterthanen anderer Obrig- 
feiten und Herrfchaften nicht gereizt und bewegt Hätten ***), 
Meineidige follte die IHwerfte Strafe treffen. Eine große 
Bahl des Aufftandes verdbächtiger Perjonen reinigte fich durch die- 
jen Eid +), wer e8 nicht thun Konnte, mußte das Nürnberger Ser 
*) Artikel, mas in ains erbaren rat3 zu Nürnberg namen bey etlichen 
iren Haubtmannfchaften auf dem land, fo fich gemainen den unterthanen auf: 
zur theilhaftig gemacht haben aehandelt merden fol. Oriainal im k£. Archiv 
Nürnberg. 
“*\ RNathsverlaß vom 9. September, 
***) Mülner gibt in feinen Annalen den Schwur nad einem nicht in 
Sebraug gekommenen Entwurf an. 
1) Daß er zu angezeigter Empörung meder heimlihH noch öffentlid) ge: 
rathen Habe. . 
Daß er unter feinem Fähnlein noch zu Feiner Rott, fo aufrührifd) ge: 
meit, gelobet, no) gefümoren Habe, nod) mitgezogen fey. 
Daß er kein Beut oder Theil empfangen, oder von den geraubten Gü- 
tern nichts gekauft, noch in fein Haus genomnmten. 
Daß er feinen Weyer fijdhen, oder abaraben, auch keinen Wald anzünden 
helfen, no dazu gerathen. 
*) Rathsbuch Nr. 13. fol. 33—835. Montag ven 9. Oktober reinigten 
ji durch einen Eid vor Paul Grundherr und Barthol. Haller, die Bewoh- 
ner von Kraftähof, Neuhof (außer 4) und Almoshof, Dienftag d. 10. Okt. 
alle Unterthanen in der GHauvimannichaft Rieagelitein. Brotokolle im k. Archiv. 
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