Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1926/27 (1. April 1926 bis 31. März 1927) (1926/27 (1927))

—128 
Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge 
mit ansteckender Tuberkulose behaftet sind, und 398 sonstige Familien, bei denen eine dringende 
Anderung des Wohnverhältnisses durch Krankheiten, Schwammvorkommen und sonstige mißliche Um— 
stände umgehend geboten ist. 
Die Zahl der Familien, gegen welche gerichtliches Räumungsurtei lvorliegt, ist 
boon 2519 auf 3069 gestiegen, obwohl 782 (653) Familien — teilweise durch Wohnungstausch — unter⸗ 
gebracht werden konnten. Große Schwierigkeiten verursachte wiederum die Unterbringung derjenigen 
Familien, welche wegen Nichtbezahlung der Miete ohne Zubilligung des Mieterschutzes, d. h. eines 
Ersatzraumes, vom Gericht geräumt worden sind. In der Regel vergingen Monate, bis solchen 
Familien wieder eine geeignete Unterkunft zugewiesen werden konnte. In der Zwischenzeit waren die 
Geräumten auf Untermiete bei Verwandten und Bekannten oder auf das Obdachlosenasyl und ähnliche 
Anstalten angewiesen. Für die provisorische Lagerung der Möbel solcher geräumter Familien hat das 
Wohnungsamt drei große Lagerböden im städtischen Anwesen Tetzelgasse 30 gemietet. Dort lagern zur 
Zeit die Möbel von 76 Familien. 
Im Berichtsjahre wurden 139 (100) obdachlos gewordene Familien untergebracht. Ende März 
1927 waren noch 320 Familien obdachlos. 
Wohnungstausch und amtlicher Wohnungsanzeiger. Wegen Wohnungstausch in Nürnberg 
wurden 1898 (im Vorjahre 1984) Bezugsgenehmigungen erteilt, wegen Tausches von auswärts 365 
(im Vorjahre 289) Bezugsgenehmigungen. Außerdem wurde eine Anzahl von Tauschgesuchen nach 
Behandlung abgelehnt. Zahlreiche Tausche machten Verhandlungen mit den beteiligten Vermietern 
und zum Teil Verweisung an das Mieteinigungsamt wegen Ersetzung der Einwilligung des Ver— 
mieters zum Tausch notwendig. 
Eine besondere Behandlung erfordert der Tausch von einer der Zwangswirtschaft nicht unter— 
iegenden beschlagnahmefreien in eine beschlagnahmefähige Wohnung und der sogenannte Neubau— 
tausch, bei welchem sich der Inhaber einer Altwohnung einen Neubau errichtet. Den Beziehern einer 
ohne öffentliche Zuschüsse errichteten Neubauwohnung ist gestattet, für ihre Altwohnung vor deren 
Freiwerden einen vorgemerkten Wohnungsuchenden vorzuschlagen. Für die Genehmigung des Bezugs 
der Altwohnung werden Gebühren erhoben, da in allen Fällen technische Nachprüfungen und sonstige 
Erhebungen notwendig sind, die das Amt sehr belasten. Die Gebühren betragen bei dreijähriger und 
längerer Vormerkung 20 RA, bei kürzerer Vormerkung bis zu 500 R-A. Der gewöhnliche Tausch von 
Altwohnung zu Altwohnung bleibt wie bisher gebührenfrei. An Neubautauschgebühren wurden ver— 
einnahmt 11800 RA. 
Der amtliche Wohnungsanzeiger wurde in der bisherigen Weise weitergeführt. Die Kosten für 
cin dreimaliges Inserat von 4 Zeilen betrugen auch am Ende des Berichtsjahres 50 Rpf. 
Wohnungserfassung und -VBeschlagnahme. Wird eine Wohnung durch Wegzug oder aus einem 
anderen Grunde frei, so unterliegt sie ohne weiteres dem Zugriff des Wohnungsamtes. Ein etwa in 
der Wohnung verbliebener Untermieter hat keinen Anspruch auf die Wohnung. Verstirbt dagegen der 
Inhaber einer Wohnung, so kann die Erfassung derselben erst erfolgen, wenn keine Ansprüche des Ehe— 
gatten oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, die häusliche Gemeinschaft mit dem Ver— 
storbenen hatten, bestehen. Befinden sich in einer Wohnung, welche vom Wohnungsinhaber aufgegeben 
wird, volljährige Verwandte ersten oder zweiten Grades des Wohnungsinhabers, die mit ihm seit 
längerer Zeit gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben, so wird die Wohnung auf Antrag in der 
Regel diesen Verwandten oder einem derselben zugewiesen, wenn ein eigener Haushalt in der Wohnung 
weitergeführt wird. Dem Hauseigentümer wird auf Verlangen eine in dem Hause freiwerdende 
Wohnung zugewiesen, falls sie seinem Wohnbedarf entspricht und er eine annähernd gleichwertige 
Wohnung in Nürnberg dem Wohnungsamt zur Verfügung stellt. Dem Erwerber eines Hauses wird, 
soferne er Inländer ist, in der Regel eine durch den Wegzug des Verkäufers in dem Hause freiwerdende 
Wohnung zugewiesen, wenn sie den Wohnbedarf des Käufers nicht erheblich übersteigt und der Ver— 
käufer auf Zuweisung einer selbständigen, der Zwangswirtschaft unterliegenden Wohnung in einer 
anderen bayerischen Gemeinde schriftlich verzichtet (88 18 und 25 der bayerischen Wohnungsmangel— 
verordnung). 
Neben diesen Aufgaben hat die Abteilung auch die Beschlagnahmeverhandlungen zu führen, falls 
Wohnungen aus irgendeinem Grunde beschlagnahmt werden müssen, sowie die Verhandlungen bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.