Inhaltsverzeichnis: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

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in wesentlichen Beziehungen trotz aller Verschiedenheit, 
haben in der Literatur eine sehr ungleiche Berücksichtigung 
gefunden. Das eigenthümliche Dunkel, mit dem sich die 
Fehmgerichte zu umgeben wussten, und die grossen Er- 
folge, welche sie erreichten, machten sie zu einem anzie- 
henden Gegenstande für die Forschung und so ist die Li- 
teratur über sie aus älterer wie aus neuerer Zeit eine sehr 
zahlreiche 1). Anders verhält es sich in dieser Beziehung 
mit den kaiserlichen Hof- und Landgerichten. Zwar zur 
Zeit des deutschen Reiches wurden sie, wenn auch im Gan- 
zen ohne viel historischen Sinn, in Compendien und Mo- 
nographieen vielfach Gegenstand literarischer Behandlung, 
aber die neuere rechtsgeschichtliche Literatur hat sich bis 
jetzt verhältnissmässig wenig mit ihnen beschäftigt !6). 
15) Die Literatur der Fehmgerichte verzeichnen Wächter: 
Beiträge zur deutschen Geschichte 1845, S. 113. Costa: Bi- 
bliographie der deutschen Rechtsgeschichte 1858. S. 272 ff. Phil- 
lips: Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte, 4. Aufl. 1859. 8. 113. 
S. 367. 368, Note 1). Schulte: Rechtsgesch. 8.116. S. 316. Note *), 
Besonders zu nennen sind noch: Geisberg: Die Fehme. Eine 
Untersuchung über Namen und Wesen des Gerichts. Münster 
1858 (bes. Abdruck aus der Zeitschrift für vaterl. Geschichte und 
Alterthumskunde Westphalens Bd. 19) und die übersichtliche Dar 
stellung von Kampschulte: Zur Geschichte des Mittelalters, 
drei Vorträge 1864. III. Die westphälische Fehme 5.47 ff. 
16) Ueber die ältere Literatur der kaiserlichen Hof- und Land- 
gerichte vgl. Pütter: Litteratur des teutschen Staatsrechts Th. Il. 
1783. S. 491 ff, und in der Fortsetzung von Klüber 1791. S. 387 ff. 
Repertorinm des Teutschen Staats- und Lehnrechts 
Th. II 1783 von Scheidemantel 8.473. 474. Th. IIL 17983 von 
Häberlin S., 86. 87. Ausführlich mit vielen Literaturangaben 
handeln von diesen Gerichten Pfeffinger: Vitriarius illustratus. 
Tom. IV. 1781, pag. 601 ff. und J. J. Moser: Von der Teutschen 
Justizverfassung Th. II. 1774. S. 914 ff. Ausserdem sind die vielen 
Compendien des Reichsstaatsrechts zu vergleichen” Besonders her- 
vorzuheben ist noch die oben Note 6) angeführte Schrift 
Senckenberg’s: Von der Kayserlichen Höchsten Gerichtbarkeit 
wegen des urkundlichen Materials, das sie mittheilt. 
Was die neuere Literatur angeht, so ist auf die betreffenden 
Abschnitte in den verschiedenen Hand- und Lehrbüchern der deut- 
schen Rechtsgeschichte und des deutschen Staatsrechts zu verwei- 
sen: z. B. Eichhorn: Rechtsgesch. Bd, II und III passim, insbe- 
sondere Bd. II. 8, 291. Anm. S. 369. 370. $. 293. S. 373. Bd. III 
8. 418. S. 169. 170. Walter: Rechtsgesch. Bd.I. 8.311. S. 373. 
374. Bd. II 88. 625. 626. S. 288—.290. 8.634. S. 299%. Zöpfl: Rechts- 
gesch. Th. IL. 8.73. S.565. 566. Schulte: Rechtsgesch. 8. 115. 
S, 314—316. K. E. Schmid: Staatsrecht 1. Abtheilung 1821,
	        
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