Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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Die Anforderungen bei der Prüfung haben sich neben entsprechenden Religionskenntnissen 
mindestens auf diejenigen Elementarkenntnisse zu erstrecken, die an den von den zu Entlassen— 
den besuchten Schulen nach den geltenden Unterrichtsplänen gelehrt werden. Wer bei dieser 
Prüfung sich nicht als hinreichend unterrichtet zeigt, kann, namentlich wenn er im Schulbe— 
suche nachlässig war, zum Besuch der Sonntagsschule auf die Dauer eines weiteren Schul— 
jahrs angehalten werden. Das Urteil über diese Verlängerung des Schulbesuchs wie über 
die Entlassung steht in unmittelbaren Städten dem Stadtschulreferenten zu. 
Die zu Entlassenden müssen einen dreijährigen Sonntagsschulbesuch und im ganzen einen 
zehnjährigen Schulbesuch hinter sich haben, wobei das Alter ohne Belang ist. Eine entsprechende 
Kürzung des dreijährigen Sonntagsschulbesuchs tritt ein bei Schülerinnen, welche, wenn 
sie nach 7 jährigem Besuche der Werktagsschule die Entlassung erlangt haben, noch länger frei— 
willig die Werktagsschule besuchen, nach dem Verhältnis dieser Besuchszeit. 
Schülerinnen, welche die neu errichtete VIII. Klasse der Volksschule vollständig durchge— 
macht haben, sind verpflichtet, noch ein Jahr die Sonntagsschule zu besuchen. Dieselben werden 
aber, wenn sie sich nicht an einem der bestehenden Privatkurse beteiligen wollen, in besonderen 
Kursen unterrichtet. 
Im Anfange des Schuljahres 1897 /98 bestanden folgende Kurse: 
protestantische Stadtschuse ... . . 6 katholische Schule. .. . .....11 
protestantische Schulen im Burgfrieden 23 Simultanschulen der inneren Stadt .7 
im Burgfrieden . ...... 17, 
also 64 ordentliche Kurse, außerdem noch 23 Privatkurse, zusammen demnach 87 Kurse, welche 
jeden zweiten Sonntag zwei Stunden Sonntagsschulunterricht erhalten. Ein Teil dieser Kurse, 
so insbesondere die meisten Privatkurse, werden aus Rücksicht auf die Dienstherrschaften am 
Mittwoch unterrichtet. Während der Zeit der Sonntagsschulpflicht sind die Mädchen auch 
zum Besuch des Religionsunterrichts (Christenlehre) verpflichtet. Dieser Unterricht gehört zu 
den Pflichten der Pfarrämter der betreffenden Konfession, findet gewöhnlich alle 14 Tage an 
den sonntagsschulfreien Sonntagen statt und wird in der Regel in der Kirche nachmittags, in 
Ausnahmsfällen auch vormittags abgehalten. Den Unterricht an der Mädchensonntagsschule 
erteilen Volksschullehrer, soweit deren Pflichtstundenmaß noch nicht erfüllt ist, als Ergänzung 
derselben, wobei jede Unterrichtsstunde doppelt gerechnet wird, wenn die Pflichtaufgabe über— 
schritten wird, gegen eine Vergütung von 90 Mark jährlich für eine Wochenstunde. 1897 
betrugen die persönlichen Ausgaben 5553 Mark, die sachlichen 645,37 Mark. 
2. Knabenfortbildungsschule. 
Die Schülerzahl war zu Beginn des Schuljahrs 1897,98 fast dieselbe, wie im Vorjahr, 
nämlich 2085 2074) Schüler, von denen 1063 in Nürnberg, 1022 außerhalb Nürnbergs be— 
beheimatet waren. Erst im Laufe des genannten Schuljahrs trat eine ziemliche Mehrung an 
Schülern, besonders an answärtigen ein. 
Die Schüler wurden in zusammen 68 163] Klassen unterrichtet. Es bestanden: 
Sebalder Seite: 2 [8) Sammelkurse, 2) 2 Unterkurse, 4 15) Vorkurse, 14 [12) erste 
Kurse, 9 (9) zweite Kruse, zusammen 31 31) Kurse; 
Lorenzer Seite: 111]) Sammelkurs, 4 3)] Unterkurse, 8 (8) Vorkurse, 16 12) erste 
Kurse, 8 (8)] zweite Kurse zusammen 37 132)] Kurse; 
im ganzen: 3 Sammelkurse, 6 Unterkurse, 12 Vorkurse, 30 erste und 17 zweite Kurse. 
Die Klasseneinteilung und die Unterrichtszeit ist aus folgender Tabelle zu ersehen:
	        
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