Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

412 
Nachdem man einige Jahre zugewartet hatte, um genaue Grundlagen für das einzu— 
haltende Verfahren zu erhalten, und nachdem alsdann die notwendigen Erhebungen gepflogen 
waren, schied die Stadtgemeinde mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1895 aus nachstehenden 
Genossenschaften aus: 
1) aus der Baugewerks-Berufsgenossenschaft hinsichtlich der Hochbaubetriebe, 
2) aus der Tiefbau-Berufsgenossenschaft hinsichtlich der Tiefbaubetriebe, 
3) aus der Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft bezüglich der Schlosser- und 
Schmiedewerkstätte, 
4) aus der Steinbruch-Berufsgenossenschaft hinsichtlich der Anfertigung der Kanal— 
rohre, Transport und Abgabe der Materialien u. s. w. 
5) aus der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft hinsichtlich sämtlicher städtischer Fuhrknechte. 
Der letztgenannten Genossenschaft war die Stadtgemeinde auf Grund freiwilligen Ueber— 
einkommens beigetreten gewesen, während ihre Mitgliedschaft bei den übrigen Genossenschaften 
auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes hatte erfolgen müssen. 
Seit 1. Januar 1895 hat nun die Stadt alle in den erwähnten Betrieben beschäftigten 
Arbeiter in Selbstversicherung genommen, ist vollständig an Stelle der einzelnen Berufs— 
genossenschaften als Ausführungsbehörde getreten und hat daher für alle in diesen Betrieben 
sich ergebenden Unfälle die nämlichen Entschädigungen zu leisten, wie die Berufsgenossen— 
schaften. 
Für die gemeindliche Selbstversicherung wurde entsprechend der Größe des Betriebes ein 
besonderes Schiedsgericht errichte. In Bezug auf Entschädigungsansprüche ist dieses und das 
bayerische Landesversicherungsamt zur Entscheidung zuständig; letzteres hat auch die Aufsicht 
auf die Vermögensverwaltung auszuüben. 
Da die Stadtgemeinde auch die am 1. Januar 1895 bereits feststehenden Unfallrenten 
für die städtischen Arbeiter zur weiteren Zahlung übernehmen mußte, wurde von den Berufs— 
genossenschaften an die Stadtgemeinde im Wege des gütlichen Uebereinkommens 23 Prozent 
des Kapitalwertes der übergegangenen Renten als Abfindungssumme für die nach der Ueber— 
nahme zu zahlenden Rentenbeträge vergütet. 
Die gemeindliche Selbstversicherung mußte allerdings auf die städtischen Baubetriebe 
beschränkt bleiben. Die Ausdehnung dieser Selbstversicherung auf alle städtischen Betriebe 
wurde schon seit längerer Zeit aus finanziellen Gründen für wünschenswert erachtet, doch ist 
dieselbe nach der bisherigen Unfallgesetzgebung unzulässig, so daß die Stadtgemeinde Nürnberg 
nach wie vor mit einzelnen Betrieben noch verschiedenen Berufsgenossenschaften angehört 
und an letztere ziemlich hohe Beiträge entrichten muß, auch hier höhere Summen, als von den 
Genossenschaften an beschädigte städtische Arbeiter bezahlt werden. Es sind dies nachstehende 
Berufsgenossenschaften und städtische Anstalten: 
1) für Gas- und Wasserwerke: Gaswerk und Wasserförderung; 
2) für chemische Industrie: Desinfektionsanstalt, dann Mineralwasserbereitung 
im Krankenhause; 
Elektrizitätswerk und städtische Telephonanlagen u. s. w.; 
Vieh- und Schlachthof; 
Dampfwäscherei und hiemit in Verbindung stehende 
maschinelle Anlagen im Krankenhause; 
6) Land- und Forstwirtschaft: Bewirtschaftung der ländlichen Grundstücke. 
Im Berichtsjahre 1897 betrug die Zahl der in den städtischen Regiebaubetrieben durch— 
schnittlich beschäftigten versicherten Personen 368 13251.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.