Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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zrauchbares Speisefett und die Verwendung desselben zur Margarinefabrikation gesetzlich nicht 
verboten sei. 
Ferner gelangte im privaten Auftrage eine Margarineprobe, welche wegen nicht 
entsprechenden Sesamölgehaltes von anderer Seite Beanstandung erfahren hatte, zur Unter— 
uuchung. Die Prüfung auf den gesetzlich vorgeschriebenen Gehalt an Sesamöl wurde nach der 
am 28. August 1897 erfolgten Mitteilung des Reichskanzlers an die Bundesregierungen 
ausgeführt, und es trat die verlangte Rotfärbung sehr stark ein. Die Probe entsprach somit 
den reichsgesetzlichen Anforderungen. 
Eine vorgenommene Kontrolle derjenigen Verkaufsstellen, in welchen früher das sogenannte 
Süßrollenfett und Butyrin zum Verkaufe gelangte, ergab, daß diese Fette nunmehr unter 
der Bezeichnung „extra feinst raffiniertes Rinderfett in Rollen,“ beziehungsweise „doppelt 
raffiniertes Haushaltungsrinderfett“ verkauft werden. Das Rollenfett charakterisierte sich sowohl 
durch seine physikalische Beschaffenheit als auch durch die Ergebnisse der chemischen Prüfung 
als Rohmargarin, und da dasselbe im Sinne des 81 Absatz 4 des neuen Margarinegesetzes 
als unverfälschtes Fett einer bestimmten Tierart anzusehen sein dürfte, und auch die Bezeichnung 
den Vorschriften des erwähnten Paragraphen entsprach, so ließ sich gegen die Art des Verkaufes 
keine Erinnerung erheben. 
Das „doppelt raffinierte Haushaltungsrinderfett“ erschien ebenfalls als Rohmargarin, 
welches jedoch durch einen Azofarbstoff stark gelb gefärbt war. Trotzdem sich demnach gegen 
die Zusammensetzung des fraglichen Fettes keine Erinnerung erheben ließ, so konnte dasselbe 
doch nach Anschauung der Untersuchungsanstalt in Folge seines durch künstliche Färbung hervor— 
gerufenen butterschmalzähnlichen Aussehens nicht mehr als unverfälschtes Fett einer bestimmten 
Tier- oder Pflanzengattung im Sinne des 81 Absatz 4 des neuen Margarinegesetzes gelten, 
denn der Begriff unverfälscht setzt nach Ansicht der Anstalt voraus, daß die durch das erwähnte 
Gesetz ausgenommenen Fette keine Veränderung durch einen fremden Zusatz erfahren; als 
solche Veränderung wurde aber in diesem Falle das durch Zusatz eines Farbstoffes erfolgte 
Auffärben angesehen, da durch dasselbe die wirkliche Beschaffenheit der in Frage kommenden 
Fette verdeckt und denselben ein anderes, unter Umständen besseres Aussehen verliehen werde. 
Derartige Fette wurden deshalb auf Grund von 8 10 des Nahrungsmittelgesetzes als verfälscht 
beanstandet. Im gegebenen Falle verlangte man, daß das fragliche Fett unter den für 
Speisefett geltenden gesetzlichen Bestimmungen verkauft werde. 
Die Untersuchung der eingelaufenen 33 44] Schweineschmalzproben hatten veran— 
laßt bei 5.11) Proben der Stadtmagistrat Nürnberg, 
2 00)] „Jeine auswärtige Gemeinde, 
26 431 „VPVrivate. 
Von diesen 33 Schweineschmalzproben wurden 3 als deutsches, 30 als amerikanisches 
Schweinefett bezeichnet. Nach den erhaltenen Untersuchungsergebnissen lagen bei den 
deutschen Schweineschmalzproben die Jodzahlen zwischen 49,1 und 532,3, Mittel 51,0 
amerikanischen Schweineschmalzproben die Jodzahlen zwischen 59,8 und 64,8, Mittel 63,1. 
Die Untersuchungsanstalt hält an der höchst zulässigen Grenze 64 für die Jodzahl fest, 
und es ist nun als Eigentümlichkeit zu verzeichnen, daß keine der untersuchten Schweine— 
schmalzproben eine wesentlich höhere Jodzahl als 64 ergab, während noch im Vorjahre 12 
Proben mit Jodzahlen von 65,1 bis 66,5 Beanstandung erfahren mußten. Ebenso gab keine 
der Proben die Becchi'sche Reaktion.
	        
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