Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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bebauten inneren Stadt andere Lagerplätze als solche auf den öffentlichen Straßen gar nicht 
borhanden sind, so würde wrch durch ein allgemeines Verbot der Steinlagerung manche 
öglich gemacht werden. 
e —8*— nur in jederzeit widerruflicher Weise, nur, soweit es in verkehrs— 
polizeilicher Hinsicht zulässig erscheint, und nur in dem Umfang gestattet, als ein Bedürfnis 
anzunehmen ist. Wird die Genehmiqung erteilt, so wird sie von folgenden Bedingungen 
abhängig gemacht. 
dMui — v Benützung der öffentlichen Straße ist eine Platzgebühr von1 Pfennig 
für jeden Tag und Quadratmeter an die Stadthauptkasse zu bezahlen. 
2 Kanaleinsteigschächte dürfen nicht bedeckt werden. Allen durch Beschädigungen des 
Straßenkörpers, der Schachtdeckel, überhaupt städtischen Eigenthums erwachsenen 
Schaden hat Gesuchsteller zu tragen und die durch Hebung desselben entstehenden 
Kosten der Stadtgemeinde zu ersetzen. 
Hesuchsteller hat für Reinhaltung und Reinigung der Straße sowie für vorschrifts— 
näßige Beleuchtung des Lagerplatzes auf seine Kosten Sorge zu tragen. 
Den bei einem etwaigen Abbruche von Gebäuden und Gebäudeteilen, bei dem 
Auf- und Abladen von Baumaterialien und bei dem Behauen von Steinen sich 
ergebenden Schutt hat der Gesuchsteller zur Vermeidung von Staub ausgiebig mit 
Wasser zu begießen. 
Das Anzünden von Feuer zur Erwärmung von Hausteinen auf dem Lagerplatz 
im Winter ist nur nach vorher erhaltener polizeilicher Erlaubnis zulässig. 
Der eingeräumte Platz und die Dauer der Lagerung darf ohne polizeiliche Bewilligung 
bei Vermeidung der Strafanzeige — unter Umständen, insbesondere im Falle der Reni— 
tenz, des sofortigen Widerrufs der Erlaubnis und der von Amtswegen erfolgenden 
Entfernung der Baumaterialien von dem Lagerplatz auf Kosten des Gesuchstellers — nicht 
überschritten werden und ist nach Beendigung der Bauarbeiten alsbald zu räumen. 
Bei Widersetzlichkeit behält der Magistrat sich vor, den betreffenden Personen das Lagern 
von Baumaterialien auf öffentlicher Straße bis auf Weiteres ganz zu untersagen. 
Die Aufstellung von Bauplanken wird nur in solchen Fällen gestattet, wo dies 
unbedingt notwendig und insbesondere zum Schutze des Publikums nötig ist. Auf Verlangen 
müssen an solchen Planken nach außen vorspringende Schutzdächer angebracht werden, was 
vielfach gefordert wird. 
Im Jahre 1897 wurden 532 1303) Gesuche um polizeiliche Erlaubnis zur Lagerung 
oon Baumaterial, Aufstellung von Bauplanken und Aufziehkrahnen auf einer Gesamtfläche 
von 29110 11866) Quadratmetern genehmigt, und zwar: 
gegen Bezahlung der Platzgebühr: 
203 [159] Lagerungen auf zusammen 13420 [6500] Quadratmeter Fläche 
83162)] Planken , , 3680 2600) 
721 48] Krahnen 1701 117)] 
Summe 358 269) auf zusammen 17270 (9217) Quadratmeter Fläche. 
Hiedurch fielen an Einnahmen an 16027,80 8024060 Mar 
unentgeltlich : 
115 (31] Lagerungen auf zusammen 11180 (2630) Quadratmeter Fläche 
9J 11) Planken. 5601 15 
02 Krahnen. 1009 
Summe 174 134 auf zusammen 11840 26491 Duadraimeter Fliähe
	        
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