266 —
bebauten inneren Stadt andere Lagerplätze als solche auf den öffentlichen Straßen gar nicht
borhanden sind, so würde wrch durch ein allgemeines Verbot der Steinlagerung manche
öglich gemacht werden.
e —8*— nur in jederzeit widerruflicher Weise, nur, soweit es in verkehrs—
polizeilicher Hinsicht zulässig erscheint, und nur in dem Umfang gestattet, als ein Bedürfnis
anzunehmen ist. Wird die Genehmiqung erteilt, so wird sie von folgenden Bedingungen
abhängig gemacht.
dMui — v Benützung der öffentlichen Straße ist eine Platzgebühr von1 Pfennig
für jeden Tag und Quadratmeter an die Stadthauptkasse zu bezahlen.
2 Kanaleinsteigschächte dürfen nicht bedeckt werden. Allen durch Beschädigungen des
Straßenkörpers, der Schachtdeckel, überhaupt städtischen Eigenthums erwachsenen
Schaden hat Gesuchsteller zu tragen und die durch Hebung desselben entstehenden
Kosten der Stadtgemeinde zu ersetzen.
Hesuchsteller hat für Reinhaltung und Reinigung der Straße sowie für vorschrifts—
näßige Beleuchtung des Lagerplatzes auf seine Kosten Sorge zu tragen.
Den bei einem etwaigen Abbruche von Gebäuden und Gebäudeteilen, bei dem
Auf- und Abladen von Baumaterialien und bei dem Behauen von Steinen sich
ergebenden Schutt hat der Gesuchsteller zur Vermeidung von Staub ausgiebig mit
Wasser zu begießen.
Das Anzünden von Feuer zur Erwärmung von Hausteinen auf dem Lagerplatz
im Winter ist nur nach vorher erhaltener polizeilicher Erlaubnis zulässig.
Der eingeräumte Platz und die Dauer der Lagerung darf ohne polizeiliche Bewilligung
bei Vermeidung der Strafanzeige — unter Umständen, insbesondere im Falle der Reni—
tenz, des sofortigen Widerrufs der Erlaubnis und der von Amtswegen erfolgenden
Entfernung der Baumaterialien von dem Lagerplatz auf Kosten des Gesuchstellers — nicht
überschritten werden und ist nach Beendigung der Bauarbeiten alsbald zu räumen.
Bei Widersetzlichkeit behält der Magistrat sich vor, den betreffenden Personen das Lagern
von Baumaterialien auf öffentlicher Straße bis auf Weiteres ganz zu untersagen.
Die Aufstellung von Bauplanken wird nur in solchen Fällen gestattet, wo dies
unbedingt notwendig und insbesondere zum Schutze des Publikums nötig ist. Auf Verlangen
müssen an solchen Planken nach außen vorspringende Schutzdächer angebracht werden, was
vielfach gefordert wird.
Im Jahre 1897 wurden 532 1303) Gesuche um polizeiliche Erlaubnis zur Lagerung
oon Baumaterial, Aufstellung von Bauplanken und Aufziehkrahnen auf einer Gesamtfläche
von 29110 11866) Quadratmetern genehmigt, und zwar:
gegen Bezahlung der Platzgebühr:
203 [159] Lagerungen auf zusammen 13420 [6500] Quadratmeter Fläche
83162)] Planken , , 3680 2600)
721 48] Krahnen 1701 117)]
Summe 358 269) auf zusammen 17270 (9217) Quadratmeter Fläche.
Hiedurch fielen an Einnahmen an 16027,80 8024060 Mar
unentgeltlich :
115 (31] Lagerungen auf zusammen 11180 (2630) Quadratmeter Fläche
9J 11) Planken. 5601 15
02 Krahnen. 1009
Summe 174 134 auf zusammen 11840 26491 Duadraimeter Fliähe