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berechtigt wie das andere.
Bei der bestellten Amtsvormundschaft mußte sich die Amtsvormunoschaft, wie schon bei
der bisherigen Sammelvormunoschaft, größte Zurückhaltung auferlegen, da es, solange das
Personal nicht entsprechend vermehrt werden kann, nicht zu verantworten wäre, weitere
Vormunoschaften ohne zwingenden Grund zu übernehmen. Demgemäß beschränkte sich die
Tätigkeit auf Fälle, bei denen die Alimentationsverhältnisse besonders schwierig lagen, bei
denen das Jugendamt auch sonst einzugreifen hatte, und dergleichen; die Übernahme wurde
dagegen abgelehnt, wenn ein geeigneter Einzelvormund vorhanden oder zu beschaffen war,
oder wo es genügte, den Einzelvormund bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen. Auch
Mündel, die der Bezirksfürsorgeverband unterstützte, konnten nur noch von Fall zu Fall
übernommen werden. Hingegen wurden eine Anzahl Unterhaltspflegschaften übernommen, um
der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung vorzubeugen.
Sorge für den Unterhalt des Amtsmündel. Im Sommer 1925 wurde die übliche
Mindestrente auf 7 KM wöchentlich erhöht und an diesem Satz bis heute festgehalten. In
einzelnen Fällen konnte übrigens auch für Kinder einfachsten Standes eine höhere Rente
erlangt werden, wenn die Notwendigkeit höhere Aufwendungen nachzuweisen war (bei
Anstaltsunterbringung usw.).
Die alten Rententitel, die zum Teil noch auf Inder gestellt waren oder sonst auf zu
niedrige Beträge lauteten, wurden, soweit möglich, dem jetzt gültigen Satz angepaßt.
Der Alimenteneingang litt erheblich unter der Ungunst der Wirtschaftslage. Oft genug
nußte von Pfändung abgesehen werden, weil sie von vornherein aussichtslos schien. Crotzdem
Jaben die Geschäfte auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Vorjahre zugenommen.
Gegen böswillige Schuldner wurde wiederholt von der Bestimmung des 8 3601 Absatz 10
des R.Str. G.B. Gebrauch gemacht, allerdings ohne nennenswerten Erfolg. 8 20 R.F. V.
konnte aus äußeren Gründen leider immer noch nicht zur Anwendung kommen.
Besondere Aufmerksamkeit wurde den Ansprüchen zugewandt, die den Mündeln nach
den Sozialgesetzen und ihren neuen Bestimmungen zustehen. Die Ansprüche unehelicher Kinder
oersicherter Väter, die vor Erlaß der neuen Fassung des 8 1259 RVO. verstorben waren,
wurden nunmehr auch von der Landesversicherungsanstalt Mittelfranken grundsätzlich aner—
kannt, sodaß zahlreiche Mündel, für die schon früher vorsorglich Antrag auf Waisenrente
gestellt worden war, nunmehr Rente, 3. T. auch nicht unerhebliche Nachzahlungen, erhielten.
Mißlich ist es aber, daß die Versicherungsbehörden sich für den Nachweis der Vater—
schaft an die Bestimmungen des BGB. gebunden erachten, während die Versorgungsämter
zierin einen freieren Standpunkt einnehmen. Zur Zeit wird versucht, letzteren auch gegenüber
einem Versicherungsträger durchzusetzen.
Alimente, Sozialrenten und dergleichen werden zum Teil unmittelbar an Mutter oder
pflegeeltern der Mündel geleistet. über die Eingänge bei der Amtsvormunoöschaft wird weiter
unten beim Abschnitt „Vermögensverwaltung“ berichtet.
Von Schweizer Freunden erhielt die Amtsvormunoschaft wiederum Tiebesgaben, die den
sehr willkommenen Grundstock der Weihnachtspakete für eine Anzahl bedürftiger Mündel bildeten.