—
ver ieh.
igeführt.
Nemshen
—
erkömm—
eehandigt
attitt hei
opst N
Asw., die
den Vor—
whatten,
n haben,
und don
Dezem.
Ind jihre
chen Po.
ztaat qo·
zuschlag,
W—
aAußer⸗
ret Zu—
il 1904
76—
6330
1
—
2250
4530
77.30
Gemeindevertretung und -Verwaltung.
bei einem monatlichen Grundgehalt
bis zu 67.50 GMumonatlich 17 GM; davon waren pensionsfähig 13.50 GM
67.59 6M bis 91. — „ 266,3; 21. — ,
91-,,144.50, 36,3; 29 —,
144.500, „237.50 148,3; 38.— ,
237.500, „385. - 3453; 52 — „
385. — „ „550. — , 84 ,; 68.— ,
550. — , 1043, A 84. — ,
Der Frauenzuschlag betrug monatlich 8 GM, der Kinderzuschlag für
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahre 13 GM, bis zum vollendeten 14. Lebensjahre
1l5 GM und bis zum vollendeten 21. Lebensjahre 17 GM. Für Kinder zwischen 16 und 21
Jahren wurde der Kinderzuschlag nur bezahlt, wenn sie sich noch in Schul- oder Berufsaus—
bildung befanden. Ueberstieg das eigene Einkommen des Kindes den Betrag des Kinder—
zuschlages, so wurde letzterer nur im halben Betrage gewährt. Wenn das Einkommen des
Kindes den doppelten Betrag des Kinderzuschlages überschritt, so kam der Zuschlag in Wegfall.
Gegenüber den außerordentlich niedrig gehaltenen Goldmarkbezügen nach der Be—
soldungsordnung vom 1. Dezember 1923 hatte die vorstehende Regelung vom 1. April 1924
den Beamten und Lehrkräften nur eine geringe Aufbesserung, hauptsächlich zum Ausgleich der
Mietzinssteigerung, gebracht. Auch nach der Neuregelung blieben deshalb die Besoldungen
sinter den Gehältern von 1913 weit zurück, beispielsweise bei den ledigen Beamten in den
unteren Besoldungsgruppen um 25 bis 35 v. H., in den mittleren und höheren Besoldungs—
gruppen um 50 v. H. und mehr. Derartige Besoldungsverhältnisse waren nicht lange tragbar.
Sie drängten zu einer grundlegenden Aenderung der Besoldungsordnung in dem Sinne, daß
den Lebensnotwendigkeiten der im öffentlichen Dienste Verwendeten in ausreichenderem Maße
Rechnung getragen würde. Bei diesem Stande der Dinge entschloß sich die Stadtverwaltung,
ohne der der Reichsregierung vorbehaltenen Besoldungsneuregelung selbst vorgreifen zu wollen,
zu einer alle ihre Arbeitnehmergruppen umfassenden Hilfemaßnahme dergestalt, daß sie Anfang
Mai 1924 jedem Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsempfänger einen unver—
zinslichen, in Raten rückzahlbaren Entschuldungsvorschuß auszahlen
ließ. Für die Beamten und Lehrkräfte betrug der Entschuldungsvorschuß je 100 GM. Die
Rückzahlung durch Gehaltsabzug in Raten von 10. — und 5.— GMuüwurde mit Inkrafttreten
der Besoldungsordnung vom 1. Juni 1924 zunächst für die Beamten und Lehrkräfte der
oberen und mittleren Besoldungsgruppen angeordnet; den unteren Beamten wurde die Rück—
zahlung des Vorschusses bis auf weiteres gestundet.
Mit Wirkung vom 1. Juni 1924 an war dann die dringend notwendig gewordene
Besoldungsneuregelung von der Reichsregierung erlassen worden. Die monatlichen Grund-
gehälter (in Goldmark) hatten damit folgende Neufestsetzung erfahren:
Gruppe 1: 67—2 70— 72 — 75 — 78— 83.2 88— 93— 97.—
II: 73- 76— 79-— 83—4.. — 899.-2 94.— 99.- 103. - 106. -
III- 830.- 55- 90.- 95. - 100.- 105.- 109.- 112.- 115.4
IV: 92.. - 98. — 104— 110.- 116.- 119. - 123.- 127. - 131.-
V: 108.-2 115. - 121.- 127. - 133. - 139.- 1438. - 148. - 152. -
VI: 133-- 142. — 151.- 160. - 169. - 177. - 184..— 191.— 198.-
VII: 175. - 185.- 195. — 205. - 220.- 230.- 240. — 250. — 260. -
VIII: 290.- 215. - 230.- 245. — »255. — 270. — 285.- 300. —
IX: 235. - 250. - 265. — 280. - 295. - 310.- 325. — 345. -
X: 300 — 325. — 345 — 365.— 385. — 405 — 425.— 450 —