Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1924/25 (1. April 1924 bis 31. März 1925) (1924/25 (1925))

1 
Besondere Fürsorge und Wohlfahrtspflege. 
die Kosten der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Mai 1920 sowie 
die sonstigen Vorschriften, nach denen das Reich Kosten der sozialen Fürsorge im Sinne des 
Reichsversorgungsgesetzes zu tragen hatte. 
Im Laufe der Zeit hatte es sich als in jeder Hinsicht unzweckmäßig erwiesen, jede 
Bedürftigengruppe nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu befürsorgen und verschiedenerlei 
Abrechnungsverfahren durchzuführen. Um diese Schwierigkeiten so gut als möglich zu be— 
seitigen und um eine möglichst einheitliche Fürsorge für alle Bedürftigengruppen zu erreichen, 
hat die Reichsregierung auf Anregung von Fürsorgeträgern, des „Deutschen Vereins für 
öffentliche und private Fürsorge“ und anderer maßgebenden Kreise auf dem Gebiete der Für— 
sorge auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 zum Vollzuge der dritten 
Steuernotverordnung unter gleichzeitiger Aufhebung der verschiedenen Sondergesetze und Ver—⸗ 
ordnungen unterm 13. Februar 1924 eine „Verordnung über die Fürsorge— 
pflicht“ erlassen. Diese Verordnung ist am 1. April 1924 in Kraft getreten. 
Die Durchführung der Fürsorgeaufgaben ist nach 8 2 dieser Verordnung den Bezirks— 
fürsorgeverbänden und Landesfürsorgeverbänden übertragen. 
In 8 1 ist der Aufgabenkreis der Fürsorgeverbände folgendermaßen umschrieben: 
„Die nachstehenden öffentlich-rechtlichen Fürsorgeaufgaben sind, soweit Reichsgesetze 
nichts anderes bestimmen, von den Landesfürsorgeverbänden und den Bezirksfürsorgeverbänden 
zu erfüllen: 
3) die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene und die ihnen 
auf Grund der Versorgungsgesetze Gleichstehenden, 
5) die Fürsorge für Rentenempfänger der Invaliden- und Angestelltenversicherung, 
soweit sie nicht den Versicherungsträgern obliegt, 
») die Fürsorge für die Kleinrentner und die ihnen Gleichstehenden, 
4) die Fürsorge für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbeschränkte durch Arbeits— 
beschaffung, 
») die Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige, 
c) die Wochenfürsorge.“ 
Den Fürsorgeverbänden liegt auch weiterhin die Armenfürsorge ob; das Land kann 
ihnen weitere Fürsorgeaufgaben übertragen. 
Voraussetzung, Art und Maß der zu gewährenden Fürsorge bestimmt im Rahmen der 
reichsrechtlichen Vorschriften das Land. Mit Zustimmung des Reichsrates kann die Reichs— 
regierung Grundsätze hierüber aufstellen (8 6). 
Die Reichsregierung hat am 27. März 1924 vorläufige Grundsätze herausgegeben, die 
am 1. Januar 1925 durch die endgültigen Reichsgrundsätze vom 4. Dezember 1924 ersetzt 
wurden. Zu den letzteren sind auch Erläuterungen der Reichsregierung am 13. Dezember 1924 
erschienen. 
Das Gesamtministerium des Freistaates Bayern hat zur Ausführung der Reichs— 
verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 auf Grund des 8 31 dieser Ver— 
ordnung mit Wirkung vom 1. April 1924 an bis zur gesetzlichen Regelung am 27. März 1924 
eine vorläufige Ausführungsverordnung über die Fürsorgepflicht erlassen. In dieser vor— 
läufigen Ausführungsverordnung sind die Bestimmungen enthalten über die Fürsorge— 
verbände, über die Aufgaben der Fürsorgeverbände, über Behörden und Verfahren und über 
den Umfang der Fürsorge. 
Nach vorgenannter Verordnung (Art. 1 bis 3) sind in Bayern Bezirksfürsorgeverbände 
die Bezirke und die kreisunmittelbaren Städte; Landesfürsorgeverband ist für die ihm zuge— 
wiesenen Aufgaben der Kreis, im übrigen der Staat.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.