Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
Darlehensbauten 1924. Zu Anfang des Jahres wurde vom Ministerium für
Soziale Fürsorge mitgeteilt, daß seitens des Reiches Mittel zur Förderung des Wohnungs—
baues sicher nicht zur Verfügung gestellt würden und daß die Hilfe des Landes, soferne es
sich ermöglichen ließe, Steuermittel dafür flüssig zu machen, nur in Form von hypothekarisch
gesicherten Staatsdarlehen geleistet werden würden, die zunächst gering verzinslich wären,
mit dem Steigen der Mieten aber höher verzinst und auch getilgt werden müßten.
Wohnungnot und Arbeitslosigkeit ließen es trotzdem dringend notwendig erscheinen, daß
mit der Wohnungsbautätigkeit frühzeitig begonnen werde. Der Stadtrat beschloß am
20. Februar für das Jahr 1924 den Bau von zunächst 500 Wohnungen in Aussicht zu
nehmen. Es sollte ferner versucht werden, so viel Mittel wie möglich von Sparkassen,
Versicherungsanstalten, Hypothekenbanken usw. als erste Hypothek auf die Neubauten zu
erhalten. Die von der Stadt zu leistenden Beihilfen sollten künftig nicht mehr im Wege
der Baukostenzuschüsse, sondern als wertbeständige Hypotheken gegeben werden, die bis zu
90 60 der Baukosten betragen dürften.
Gleichzeitig wurde einem „Sonderausschuß für das Wohnungsbauprogramm 19249 die
Ausarbeitung von Bedingungen für die Hypothekengewährung übertragen und die Ermächtigung
erteilt, im Rahmen der vom Stadtrat beschlossenen allgemeinen Richtlinien die einzelnen Gesuche
zu verbescheiden.
Nächste Folge des Beschlusses war, daß von Bauvereinigungen und Privaten Anträge
bezüglich Gewährung von gemeindlichen Hypotheken zur Errichtung von im ganzen mehr als
800 Wohnungen gestellt wurden. Seitens der Stadt selbst wurde der Bau von Wohnhäusern
nit mehr als 100 Wohnungen auf den städtischen Grundstücken an der Adam-Klein-, Preißler—
uind Denisstraße in Aussicht genommen.
Anfang März wurden nachstehende Richtlinien für die Gewährung gemeindlicher Hypotheken
zur Errichtung von Wohnungsbauten 1924 vom Sonderausschuß festgelegt und vom Stadtrat
genehmigt:
. Gemeindliche Hypotheken werden nur für solche Bauten gewährt, die auf baureifen Grundstücken
errichtet werden; Anträge auf Belehnung von Grundstücken, die nicht an bereits vollständig her—⸗
gestellten Straßen liegen, werden abgelehnt.
finfamilienhäuser sollen nur ausnahmweise belehnt, neue Siedlungen mit Einfamilienhäusern nicht
ugelassen werden.
Die gemeindlichen Mittel sind vorzugsweise zum Bau von Kleinwohnungen zu gewähren; die Durch—
chnittsgröße der Wohnungen eines Bauvorhabens soll 80 qm nicht überschreiten; unter den
Wohnungen bis zu 80 qm werden die Wohnungen mit der größeren Anzahl von Räumen bevorzugt.
Für Wohnungen über 80 qm Wohnfläche sollen die Hypotheken nicht in höherem Betrage gegeben
verden, 'wie für die Durchschnittskleinwohnung.
hypotheken können auch zur Fertigstellung begonnener Wohnungsbauten gegeben werden.
Die Darlehensgewährung ist davon abhängig, daß der Bau innerhalb längstens 4 Wochen nach
Benehmigung des Darlehens begonnen und raschestens fertiggestellt wird.
dypotheken können Baugenossenschaften und Bauvereinigungen, privaten Bauherren und Bau—
unternehmern gegeben werden.
Von Baugenossenschaften werden nur solche berücksichtigt, die über genügend großes eigenes
Gelände verfügen und bereits einwandfreie Leistungen auf dem Gebiete des Wohnungsbaues auf—
zuweisen vermögen. Neue Baugenossenschaften werden nicht unterstützt.
Die Vergebung der neuen Wohnungen hat allgemein durch das Wohnungsamt zu erfolgen, bei
Genossenschaftswohnungen auf Vorschlag der Genossenschaft an solche Genossen, die entweder in
Nürnberg eine Familienwohnung freimachen oder bezüglich der Zuweisung einer Wohnung beim
Wohnungsamt an der Reihe sind. Vor Genehmigung von Genossenschaftsbauten ist durch. das
Wohnungsamt zu prüfen, ob bei der Genossenschaft Mitglieder in genügender Zahl vorhanden sind,
die für die Vergebung der Wohnungen in Betracht kommen.
Wohnungen mit mehr als 70 qm Wohnfläche dürfen nur an kinderreiche Familien abgegeben
werden.
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