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andere, nicht nur die im bayerischen Kriege eroberten Schlösser und
Städtchen hatten ihren eigenen Pfleger. So Lichtenau bereits seit seiner
Erwerbung (1406), dann Hilpoltstein (seit 1503). Später erhielten
auch noch das im Jahre 1511 von der Stadt angekaufte Schloß Wilden—
fels, dessen Verwaltung jedoch 1625 dem Pfleger zu Hilpoltstein mit über—
tragen wurde, sowie der ehemals im Besitze der Haller gewesene und
von diesen stückweise an die Tetzel, Holzschuher und Kötzel übergegangene
in den Jahren 1536, 1542 und 1548 auch wiederum stückweise vqQq—
Rat erworbene Markt Gräfenberg (wo auch ein eigenes Hochgericht
bestand) ihre eigenen Pfleger. Den Pflegern zur Seite stand überall
ein besonderer Unterbeamter, ein Gerichtsschreiber oder Stadtschreiber,
wie er in den Städten (Lauf u. s. w.) hieß. In Hersbruck gab es
neben dem Pfleger noch einen anderen höheren gleichfalls aus dem
Patriziat genommenen Beamten, den Castner oder Castenamäispfleger,
welchen Titel er seit 1743 führte. Dieser hatte die bedeutenden Güter
der ehemaligen Propstei Hersbruck zu verwalten. Die Propstei hatte
früher dem Nonnenkloster Bergen (bei Neuburg a. d. D.) gehört, die
Klostergüter waren von einem Propst, der keine geistliche, sondern eine
weltliche Person war, verwaltet worden. Im Jahre 18529 kam die
Propstei mit allen ihren Zugehörungen käuflich an den Rat. Wie die
Propsteigüter nicht zu dem Pflegamt gerechnet wurden, so gab es auch
noch eine Reihe anderer Besitzungen, Reichslehen, z. B. die sog. Burglehen
bei Lauf und andere mehr, die direkt vom Landpflegamt aus ver—
waltet wurden.
Was die Stadt bis zur Erwerbung der böhmischen Lehen (so
nannte man gewöhnlich zusammenfassend die im bahyerischen Kriege ge—
wonnenen Städte, Schlösser u. s. w.) an Landgebiet besessen hatte,
zerfiel in den die Stadt zunächst umgrenzenden Distrikt, der den ur—
alten Reichswald, den sog. Reichsboden bildete, und in eine beträcht—
liche Anzahl zerstreut in der näheren oder weiteren Umgebung der
Stadt größtenteils in fremdem Fraißbezirk gelegener Ortschaften (und
einzelner Unterthanen), die auch dann, wenn sie nicht der Stadt als
solcher, sondern einzelnen ihrer Bürger zugehörten, die Oberhoheit des
Nürnberger Rats anerkannten. Die beste Übersicht über das, wag
um die Mitte des 15. Jahrhunderts dazu gerechnet wurde, giebt die
früher von uns angeführte Beschreibung des markgräflichen Krieges.
Alles, was hier als von dem Markgrafen und seinen Verbündeten
niedergebrannt aufgezählt wird, können wir getrost für Nürnberg in
Anspruch nehmen. Dieser alte Nürnbergische Landbesitz war solange
dirett von der Stadt aus ohne Mittelpersonen verwaltet worden.
Nur Lichtenau, wie wir bereits wissen, hatte seit lange seinen be⸗