Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1920/21. (1. April 1920 bis 31. März 1921) (1920/21,1 (1921))

Gemeindevertretung und Verwaltung 
Bruttoertrag des Reklameunternehmens sichert. Die wichtigsten Vertragsbestimmungen sind 
folgende: 
Die Staͤdtgemeinde Nürnberg überträgt der Firma das alleinige Recht, in den Wagen und Wartehallen 
der Straßenbahn sowie auf der Rüchseite der Fahrscheine geschäftliche Anzeigen anzubringen. Zur Anbringung der Reklame 
dürfen folgende Teile der Straßenbahnwagen benützt werden: Die Deckenflächen oberhalb der Sitzbänke, der 4. Teil 
einer Fensterfläche auf jeder Wagenseite, der Cürrahmen der Verbindungstüren zwischen Plattform und Wagen- 
innern und zwar sowohl auf der Innen- wie an der Außenseite der Türen. Die Rüuͤckseite der Fahrscheine steht 
vollständig für Reklamezwecke zur Verfügung. Die Plakate unterliegen der vorherigen Genehmigung der Straßen⸗ 
bahn. Nicht genehmigte Plakate sind vom Aushang ausgeschlossen. Die Beschaffung der Plakate hat vorwiegend 
in Nürnberger Geschäften zu erfolgen. 
Anschlagreklame. Die Neuregelung der Ausnützung der Anschlag— und Um— 
schaltesäulen für Reklamezwecke interessiert besonders wegen der neuartigen Form der 
Beteiligung der Stadt am Geschäftsgewinn des Reklameunternehmens. 
Die Stadt besitzt bekanntlich auf Grund des Art. 12 des bayerischen Ausführungsgesetzes 
zur Reichsstrafproze ßordnung die Befugnis zur polizeilichen Regelung des Anschlagswesens 
und damit, da die Plakatsäulen ihr Eigentum sind, die Befugnis, das Anschlagswesen zu mono— 
polisieren. Zur Ausnützung des Monopols, das sie sich so geschaffen hat, verband sich nun die 
Stadt mit einem hiesigen Privatunternehmen, dem schon bisher auf Grund vertraglicher Ver— 
einbarung das ausschließliche Recht der Reklame an den Plakatsäulen zustand. Mit dieser Firma 
ging die Stadt nun eine Art gemischtwirtschaftlichen Betriebes auf der Grundlage ein, daß die 
Stadt der Firma das ihr nach den Vorschriften zustehende Monopol zur ausschließlichen Ver— 
wertung überließ und ihr hierfür den erforderlichen polizeilichen Schutz zusicherte, wofür der 
Stadt ein beweglicher Pachtschilling zufließt, der sich aus den Roheinnahmen des Anschlags- 
geschäftes, vermindert um die Betriebsunkosten, berechnet. Die wichtigsten Bestimmungen 
des Vertrages, der am 1. Juli 1920 in Kraft trat, sind die folgenden: 
Dem Buchdruckereibesitzer Lotter werden die Schaftflächen aller im Stadtbezirke aufgestellten oder etwa 
noch zur Aufstellung kommenden Anschlag- und Umschaltersäulen der Stadtgemeinde pachtweise überlassen. Ferner 
wird L. gestattet, an den vom Stadtrat genehmigten und dauernd angebrachten Anschlagtafeln sowie an vorüber⸗ 
gehend aufgestellten Anschlagtafeln Anschläge anzubringen. Endlich ist L. auch berechtigt, zum Anschlag Bauplanken, 
Schutzvorrichtungen u. dgl. zu' benützen. Sowohl zur Errichtung der Anschlagtafeln als auch zum Anschlag an 
Bauplanken muß L. in jedem Einzelfalle die Genehmigung des Stadtrates einholen; soweit nichtstädtisches Eigen- 
tum dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird, ist auch die privatrechtliche Zustimmung der Grund- oder Anwesens⸗ 
eigentümer nachzuweisen. 
L. bezahlt für die Ausnützung der Anschlagflächen der Stadtgemeinde Nürnberg einen beweg lichen 
Pachtschilling, garantiert ihr jedoch auf jeden Fall den vereinbarten festen Pachtbetrag. Die Pachtsumme 
beträgt den festgesetzten Teil der Reineinnahmen, die sich nach Abzug der Betriebsunkosten und der Umsatzsteuer 
von den Voheinnahmen ergeben. Als Roheinnahmen gelten sämtliche als zur Zahlung fällig in Rechnung gestellte 
Entgelte für das Anschlagsgeschäft vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung an ohne Rüuͤchsicht darauf, ob die Rech— 
nungsbeträge von den Schuldnern sofort oder später bezahlt werden. Nachweislich uneinbringliche Rechnungs⸗ 
beträge können mit dem ZSeitpunkt, an dem ihre Aneinbringlichkeit endgültig feststeht, von den Roheinnahmen 
wieder abgesetzt werden. 
Dem Stadtrat steht das Recht zur jederzeitigen eingehenden Nachschau der Buchführung und des Be⸗ 
triebes der Firma L. zu, soweit das Anschlagsgeschäft unmittelbar oder mittelbar in Frage kommt. Oen hiefür 
vom edirat abgeordneten Personen sind alle erforderlichen Nachweise vorzulegen und die gewünschten Auskunfte 
zu erteilen. 
Der Stadtrat beabsichtigt, der sogenannten „w ilden VReklame“ in den Schau⸗ 
fenstern usw. zugunsten Fremder entgegenzutreten. Außerdem ist beabsichtigt, auch neue Reklame— 
möglichkeiten der wirtschaftlichen Ausnutzung zuzuführen. 
Theater. Näheres im Abschnitt „Kunst und Wissenschaft“.
	        
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