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XXXII. Bezirk:
Vom Spittlerthore durch die Zufuhr-, Schanzäcker- und
Kohlenhofstraße zum Staatsbahnkörper beim Uebergange der
Schwabacherstraße, auf dem Bahnkörper bis zum Brückenüber⸗
gange an der Allersbergerstraße, durch die Bahnhofstraße zum
Königsthore und im Stadtgraben über den Sternthordamm
zum Spittlerthor zurück, augrenzend an den XXXI., XV.,
XIX., XX., XII., XXXIV. und XXXIII. Bezirk und inch.
der Breitengasse und der Krebsgasse, jedoch exl. der Haus—
nummer 11 der Breitengasse.
XXXIII. Vezirk:
Vom Bahnbrückenübergange an der Allersbergerstraße in
derselben zur Straße hinterm Bahnhof, über den Hummel—
steinerweg zur Stadtgrenze, entlang derselben zur Schwabacher—
straße, auf derselben zum Staatsbahnkörper und entlang dem—
selben zum Allersberger Bahnbrücken-Uebergange zurück, an—
grenzend an den XXXI., XXXII. und XXXIV. Bezirk.
XXXIV. Bezirk:
Von der Allersberger Bahnbrücke durch die Allersberger—
straße, die Straße hinterm Bahnhofe, über den Hummelsteiner—
weg zur Stadtgrenze, entlang derselben bis zur Kreuzung mit
dem Ostbahnkörper und auf demselben zurück zur Allersberger
Bahnbrücke, angrenzend an den XXXIII. und XII. Bezirk.
Mineral—
wasser.
16. Auf Grund des Art. 75 Abs. 1 des P. St. G. B.
Die Fabrikanten künstlicher Mineralwasser haben die bei
Zubereitung, Aufbewahrung und Verleitgabe derselben ver—
wendeten kupfernen Apparate stets in gut verzinntem Zustande
zu erhalten.
Ortspol. Vorschr. v. 17. Jan. 1871.
——
Reinlichkeit
in Mühlen
und
Schlacht⸗
häusern.
17. Auf Grund des Art. 75 Abs. 2 des P.St. G. B.
1) In den Mühlen ist durchaus die größte Reinlichkeit
zu beobachten und sind insbesondere die Beutelkästen wohlver—
wahrt zu halten und mit guten Vorhängen zu versehen.
2) Zu Mühlsteinen dürfen nur gute und vollkommen harte
Steine verwendet werden, welche zur rechten Zeit behauen und
nach dem Behauen jedesmal sorgfältig abgekehrt werden müssen.
3) Verboten ist es, sich auf die Mehlsäcke, sei es in den
Mühlen selbst oder beim Ausfahren des Mehles, zu setzen oder