Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit
die übrigen 2500 als Weizenbrotmehl zum Roggenmehlpreis abgegeben und dem Schwarz—
brot beigemischt wurden.
Die Ausmahlbvorschriften fanden ihre Ergänzung in den Vorschriften über die Be—
reitunmg von Backware. Im Vollzug der Bundesratsverordnung vom 5. Januar 1915
wurde für Rürnberg ein Einheits- Weißbrot und Einheits-Roggenbrot her—
gestellt. Schwarzbrot darf nur in langer oder runder Form zu 1 oder 2 kg9, Weißbrot nur
in runder Form mit einem Mindestgewicht von 40 grein frischem Zustande, gebacken werden.
Das Brot darf nur in einfachster Weise hergestellt sein; Zusätze von Milch, Fett, Korinthen,
Mandeln, Schmalz usw. sind untersagt. Alle sonstigen Brote, wie Eierbrote, Kipfchen, Stollen,
Kränze usw. sind strengstens verboten.
Besondere Vorschriften erließ der Bundesrat über die Herstellung von Kuchen und
Torten, Vorschriften, welche sich jedoch dadurch auszeichnen, daß ihr Vollzug fast gar nicht
kontrolliert werden kann. Im Interesse der Niedrighaltung des Brotpreises zeigten die
Kommunalverbände in der Kuchenfrage Entgegenkommen. Die Kuchenvorschriften gelten nicht
für Keks und Lebkuchen. Leider erlitt die Lebkuchenindustrie im Kriege schwere
Schädigungen. Soweit diese Schädigungen mit dem Kriege im allgemeinen zusammenhingen,
mußten sie getragen werden; leider erfreute sich aber die Nürnberger Lebkuchenindustrie keines—
wegs des Wohlwollens der maßgebenden Reichsstellen. Die norddeutsche Industrie versuchte
und tat alles, um der Nürnberger Industrie das Leben sauer zu machen; es bedurfte wieder—
holt des energischen Eingreifens der Stadtverwaltung und des bayerischen Staates, um hier
das Schlimmste zu verhüten.
Von größter Tragweite war und ist das Nachtbackverbot d. h. die Vorschrift,
daß während der Nacht jede Backarbeit verboten ist, eine Vorschrift, welche sich hoffentlich
auch im Frieden erhält.
Mit dieser Maßnahme begnügte sich der Gesetzgeber nicht, denn er erkannte, daß das
Durchhalten nur mit einschneidenden Maßnahmen zu erzielen sei. Es folgte daher die Bundes—
ratsverordnung vom 25. Januar 1915, welche die Beschlagnahme sämtlicher Getreide- und
Mehlvorräte im Deutschen Reich zugunsten der RG. bezw. der Kommunalverbände verfügte
und die Rationierung des Brotverbrauches brachte. Diese Verordnung hatte freilich den großen
Fehler, daß sie 6 Monate zu spät kam; es muß ihr jedoch nachgerühmt werden, daß sie reinen
Tisch machte; sie steht einzig da in der Geschichte und in ihrer Bedeutung.
Die Grundlage der Rationierung bildete eine Reihe von Bestandsaufnahmen,
welche jeweils von der Reichsleitung verfügt wurden. Leider sind diese Bestandsaufnahmen
in der Regel zu Zeiten vorgenommen worden, in welchen die vorhandenen Vorräte nicht
genau festgestellt, sondern größtenteils nur geschätzt werden konnten; die Schätzungsfehler
übertrugen sich auch auf die gesamte Versorgung.
Kontingentierung des Brotverbrauches. Die RG. setzte die Kopfquote auf 225 gr
Mehl pro Tag fest. Bis 15. August 1915 wurden der Stadt 335 886, von da ab 335 900 Köpfe
gutgerechnet. Die Kopfquote wurde am 15. März 1915 auf 200 gr herabgesetzt. Die inzwischen
errichtete bayer. LG. (Landesgetreidestelle) ermäßigte diesen Satz auf 195 gr mit der Begründung,
es könne dadurch ermöglicht werden, der gesamten landwirtschaftlichen Bevölkerung den vom
Bundesrat für die Selbstversorger bestimmten Kopfsatz zuzuteilen. Energische Abwehr—
maßnahmen gegen diesen Schritt waren vergeblich. Die Tageskopfmenge betrug vom 14. Juni 1915
ab 215 gr, vom 16. August bis 15. September: 220 gr, vom 16. September 1915 bis
31. Januar 1916: 225 gr, vom 1. Februar bis 14. Juli: 200 gr, vom 185. Juli bis
15. September: 250 gr und von da ab bis zum Schluß des Jahres 1916 wieder
200 9r Mehl.
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