Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1915 (1915 (1918))

Gemeindevertretung und -Verwaltung 25 
5) diejenigen Personen, welche wie z. B. beim Krankenhaus, Heiliggeist-Spital, Sebastianspital, 
hei der Heilstätte Engelthal, volle Verpflegung (freie Wohnung mit Beheizung und Be— 
leuchtung, freie Verköstigung) in städtischen Anstalten erhalten; 
d) alle Personen im Nebenamte. 
3) von den unständigen Aushilfskräften: 
a) vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 5 Absatz 2 die jüngeren männlichen und weiblichen 
Aushilfsschreibkräfte, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 
diejenigen Personen, welche nur an 3 Tagen in der Woche im städtischen Dienste beschäftigt 
ind, auf die Zeit ihrer Beschäftigung außerhalb des städtischen Dienstes. 
Diese Aushilfskräfte, d. s. Aushilfsboten, Aushilfsschreibkräfte, ferner die Hilfs— (Nacht-⸗) 
Schutzleute, erhalten die Keriegsteuerungszulage nur für die Tage ihrer Dienstleistung. Aus⸗ 
jenommen sind nur die Hilfsbediensteten des Schlachthofes, deren Tagegeld auf Kriegsdauer 
»ereits von 4,75 M auf 5 MA erhöht wurde. 
Aushilfskräfte, die vorher nur an 8 Tagen in der Woche tätig waren und später ganz— 
vöchig beschäftigt werden, haben die Teuerungszulage ohne einmonatige Wartezeit zu erhalten, 
wenn sie bereits bei halbwöchiger Beschäftigung eine Dienstzeit von einem Monat — 26 Ar— 
beitstagen im Sinne von Ziffer 3 zurückgelegt haben. 
Bei doppelter Beschäftigung, beispielsweise bei Aushilfsboten, welche zugleich als Hilfsschutz— 
leute Nachtdicust machen, wird für den Kalendertag die Kriegsteuerungszulage nur einmal ausbezahlt. 
5. Verwitwete, geschiedene oder getrenntlebende (alleinstehende) Personen stehen den ledigen gleich. 
Haben diese Personen sowie die unter Ziffer 4 Abs. A und B Ziffer A genannten Angestellten aber eine 
gesetzliche Unterhaltspflicht gegen Verwandte zu erfüllen, so stehen sie den Verheirateten gleich ohne Rücksicht 
darauf, ob der Unterhaltsberechtigte in ihrem Haushalt aufgenommen ist oder nicht. 
6. Verheiratete weibliche Personen erhalten die Zulage nur, wenn sie Haupternährerin ihrer Familie sind 
weil der Ehemann selbst aus zwingenden Gründen hierzu nicht imstande ist. 
Den weiblichen Angestellten, die Haupternährerin ihrer Familie sind, deren Männer aber im Genusse 
einer Rente stehen, wird die Familienzulage sowohl für den Mann wie für die Kinder insoweit gewährt, als 
Arbeitsverdienst der Frau und Rente sowie etwaiger Arbeitsverdienst des Mannes zusammen den Jahresbetrag 
bvon 2100 M nicht übersteigen. 
7. Wenn Mann und Frau zugleich im städtischen Dienste stehen, wird die Kriegsteuerungszulage für 
die Frau nur einmal ausgezahlt. 
8. Als Kinder, welche für die Gewährung der Kinderzulage in Betracht kommen, sind nur solche eheliche und 
legitimierte Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und uneheliche Kinder anzusehen, die das 16. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben und von den verheirateten oder verwitweten Beamten und Aushilfskräften voll unterhalten werden. 
Für Kinder über 16 Jahre wird die Kinderzulage nur dann gewährt, wenn dieselben infolge körper— 
licher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind. 
9. Ständige Beamte, die vom Kriegsdienst beurlaubt werden, haben im Falle ihrer Dienstleistung die 
Kriegsteuerungszulage zu erhalten, sofern sie auf letztere an sich Anspruch haben. 
DieZulage wird hierbei für den betreffenden Monat voll gewährt, ebenso inFällen der Einberufung zum Kriegsdienst. 
10. Ergeben sich im Laufe des Monats Anderungen im Familienstande, in der Kinderzahl (auch 
Vollendung des 16. Lebensjahres), im Jahresarbeitsverdienst usw., welche die Gewährung oder die Höhe der 
Zulage beeinflussen, so werden diese Anderungen erst vom Beginn des nächsten Monats an berücksichtigt. 
11. a) Die Kriegsteuerungszulage ist den ständigen Angestellten für die gleiche Zeit zu bezahlen, für 
velche die Gehaltsbezüge gewährt werden; sie wird auch für die Zeit des Urlaubs und der Erkrankung bewilliat— 
im Falle des Ablebens jedoch nicht für die Zeit, für welche der Sterbegebalt gewübrt wird. 
Die Zahlung hat stets nachträglich zu erfolgen. 
Die Aushilfskräfte erhalten die Kriegsteuerungszulage für die gleiche Zeit, für welche das Tagegeld 
zgewährt wird. Die Zahlung erfolgt im allgemeinen mit dem Lohn der letzten Woche eines jeden Monats und 
zwar gleichfalls nachträglich. 
Sofern Aushilfskrüfte Urlaub ohne Tagegeldbezug erhalten, haben sie keinen Anspruch auf die Kriegs— 
tenerungszulage auf Urlaubsdauer. 
b) Bei Zu⸗- und Abgängen infolge von Ein- und Austritten usw. ist der Monat mit 30 Tagen zu berechnen. 
12. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne der Ziffer 2 mit Einschluß der Kriegsteuerungszulage den 
Betrag von 2 100 A übersteigt, wird die Kriegsteuerungszulage um den Mehrbetrag gekürzt. 
13. Was vorstehend hinsichtlich der männlichen und weiblichen Beamten und Aushilfskräfte bestimmt 
ist, gilt sinngemäß auch für die männlichen und weiblichen Lehrkräfte sowie die Aushilfslehrkräfte im Hauptberufe. 
Ausgenommen sind nur die Schulpraktikanten und Praktikantinnen sowie alle Aushilfslehrkräfte, die. 
wie z. B. jene an der städtischen Musikschule, für jede einzelne Unterrichtsstunde bezahlt werden. 
14. Die Kriegsteuerungszulage ist jederzeit widerruflich und nicht ruhegeldfähig. Sie stellt lediglich 
eine Kriegsbeihilfe dar; ihre Zablung wird nach Beendigung des Krieges eingdestellt 
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