Volltext: Von 1520-1534 ([2. Band])

zugleich milde und versöhnlich, und der thatkräftige, entschlossene 
Caspar Nützel!). Diese beiden Männer und Lazarus Spengler 
bestimmten wesentlich die Entschlüsse des Rates. a 
Neben dem kleinen bestand noch der grosse Rat, der aus 
der ganzen Gemeinde hervorging, aber selten zusammentrat und 
wenig bedeutete. 
Die Erneuerung des Rates geschah durch eine Commission, 
‘drei „alte Genannte“ wählte. Nur die alten Genannten adoptierte 
zu welcher der kleine Rat zwei Bürgermeister und der STOSSE 
der Rath selbst. Es war eine Ausnahme, wenh ein altes Mit- 
glied nicht wieder aufgenommen wurde. 
Die aristokratische Regierung bewährte sich vorzüglich, wie 
es oftmals in einem Freistaate geschieht, so lange seine Kraft 
nicht durch die Sicherheit seiner Stellung erschlafft ist. Nürn- 
berg hatte aber erst kurz zuvor durch die grossen Kriege mit 
den benachbarten Fürsten, zumal im baierischen Erbfolgekrieg, 
seine Machtstellung errungen und sah sein Gebiet, das einem 
Fürstentum an Umfang gleich kam, beständig bedroht. Ferner 
besass der Patriciat der lebhaften und hochgebildeten Handels- 
stadt eine Empfänglichkeit für neue Ideen, die seine Standes- 
genossen selten besitzen. 
Damals ging die Politik der Staatsgewalten besonders auf 
Ausbildung der territorialen Hoheitsrechte, zumal über die exi- 
mierten geistlichen Institute. Auch der Rat von Nürnberg 
strebte consequent nach Ausbildung seiner Staatshoheit. Er 
besass die Vogteischaft ?) und die disciplinarische Aufsicht über 
die Klöster, ferner ‚den Patronat über die beiden Stadtkirchen. 
Ein Brief an den Strassburger Rat, der über die Klosterordnung %) 
Auskunft erbat, zeigt deren Handhabung durch den Rat. Dar- 
nach halten sich die Klöster gegen den Rat in guten Sitten und 
Gehorsam, zumal die beiden Frauenklöster; es darf in letztere 
niemand ohne des Rates Erlaubnis aufgenommen werden, jährlich 
muss Rechnungsablage vor ihm erfolgen. Diese Rechte suchte 
man auszubilden. Wir sahen bereits das Verhalten des Rates 
gegen das Asylrecht der Kirchen, seine Weigerung, das Ablass- 
mandat zuzulassen, die an die Handhabung des placet erinnert. 
Der öffentliche Unterricht wurde in dieser Stadt frühzeitig als 
ein Zweig der Staatsverwaltung angesehen. Später wurde auch 
lie Armenpflege als Staatsangelegenheit eine öffentliche. 
Der Sache der Reformation waren die meisten Ratsmitglieder 
günstig gesinnt, doch vermied der Rat sorgfältig jede unzeitige 
1) Camerarius, vita Melanchthonis ed. Strobel, p. 101 ete. 
2) Strobel liter. Misc. I, S. 69. 3) Virck, pol. Correspondenz der 
Stadt Strassbure I. S. 73. Schreiben vom 25. März 1521.
	        
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