Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

Finanzwesen 
16. 
Die Ehrenkarten für das Stadttheater fallen nicht unter die Gemeindesatzung. 
86. Jede kartensteuerpflichtige Beranstaltung muß spätestens 48 Stunden vor dem Beginn der Ausgabe 
der Eintrittsausweise unter Angabe von Zeit, Ort und Art der Veranstaltung, der Höhe der Eintrittspreise usw. 
bei dem Magistrate angemeldet werden. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter oder Unter— 
nehmer, als auch der Besitzer, welcher das Lokal zur Verfügung stellt. 
8 7. 1. Der Veranstalter oder Unternehmer darf den Zutritt zu seinen Veranstaltungen, bei denen 
eine Kartensteuer erhoben wird nur gegen Verabfolgung und Vorzeigung einer solchen Eintrittskarte oder eines 
solchen sonstigen Ausweises Programms, Bons usw.), auf welchen der Preis der Karte und der Betrag der 
Steuer amtlich gestempelt sind, oder gegen Aushändigung der erforderlichen Steuerquittung gestatten. 
2. Jedem Eintrittsausweis muß der Betrag der dafür zu entrichtenden Steuer und der Vermerk, daß 
der Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen ist, aufgedruckt sein. Der Magistrat kann die ausschließliche Verwendung 
von Ausweisen anordnen, die einem besonders vorgeschriebenen Muster entsprechen und die der Veranstalter oder 
Unternehmer auf Verlangen des Magistrats von dem Magistrate zu entnehmen hat. 
3. Der Magistrat kann vorschreiben, daß die steuerpflichtigen Tageskarten mit dem Stempel des Tages 
bersehen werden, für welchen die Karte Gültigkeit hat. 
4. Andere als nach vorstehenden Bestimmungen abgestempelte oder gefertigte Ausweise dürfen nicht 
zur Ausgabe gelangen. 
5. Die Ausgabe der Ausweise muß wo es möglich ist, der Uberwachung wegen stets der laufenden 
Nummer nach erfolgen. Die Ausweise sind während der Dauer der Veranstaltung den Besuchern zu belassen; 
letztere sind verpflichtet, sie den nachprüfenden städtischen Beamten usw. jederzeit vorzuzeigen. 
8 8. 1. Der Veranstalter oder Unternehmer einer kartensteuerpflichtigen Veranstaltung hat die 
Steuer von den Besuchern der Veranstaltung für Rechnung der Stadtgemeinde zu erheben und an die vom 
Magistrate bestimmte Hebestelle abzuführen. 
2. Vorbehaltlich anderweitiger Anordnung des Magistrats hat der Veranstalter oder Unternehmer: 
a) die Steuer von den Einzelkarten und Dutzendkarten bis zu dem auf den betreffenden Veranstaltungs— 
tag folgenden zweiten Werktage nachmittags 5 Uhr an die städtische Hebestelle unter Beifügung 
eines Verzeichnisses der für die verschiedenen Plätze an der Hauptkasse und etwaigen Nebenaus— 
gabestellen verkauften Tageskarten abzuliefern, 
die Steuer von Abonnementskarten, Zeitkarten und dergleichen — nach der den Abnehmern 
zugesicherten Zahl von Vorstellungen berechnet — unter Vorlage einer entsprechenden Nachweisung 
innerhalb der vom Magistrate bestimmten Frist an die städtische Hebestelle abzuliefern. 
3. Es kann jedoch der Magistrat auch anordnen, daß die Steuer von den Besuchern durch einen städt. 
Beamten erhoben wird. 
4. Der Magistrat ist berechtigt anzuordnen, daß die Steuer vor Beginn der Lustbarkeit zu bezahlen ist. 
In diesem Falle sind die nicht abgesetzten Karten dem Magistrate zu übergeben, wogegen der auf die letzteren 
treffende Steuerbetrag zurückerstattet wird. 
8 9. Der Veranstalter oder Unternehmer ist verpflichtet, über die täglich von den Ausgabestellen ver— 
kauften Eintrittsausweise nach einem vom Magistrate vorgeschriebenen Muster eine fortlaufende Nachweisung zu 
führen, welche auf Verlangen dem Magistrate in Urschrift vorzulegen oder abschriftlich mitzuteilen ist. 
8 10. Falls die für die Höhe des städtischen Steueranspruchs maßgebende Anzahl der ausgegebenen 
tteuerpflichtigen Eintrittsausweise nicht oder nicht richtig nachgewiesen wird, ist die von dem Veranstalter oder 
Unternehmer für diese Veranstaltung abzuführende Steuer durch den Magistrat unbeschadet etwaiger Strafver— 
folaung in einer Gesamtsumme bis zu 1500 A festzusetzen. 
Bauschsteuer. 
8 11. Die Bauschsteuer für alle unter 8 2 fallenden Veranstaltungen wird nach folgenden Sötzen erhoben. 
1. Für eine Tanzbelustigung, ein Stiftungsfest. Gartenfest — neben der gebührengesetzlichen Abgabe — 
2 bis 50 M. 
2. a) Für Redouten, Maskenbälle aller Art, Maskenfeste, Kostümfeste, Basare und dergleichen, 
Veranstaltung eines Jahrmarktes, je 4 bis 100 M für den Tag, IJ 
b) für Karnevalsitzungen ohne Tanz je 2 bis 25 Mt, mit Tanz je 4 bis 50 M. 
3. Für Kindermaskenfeste je 15 bis 50 AM. 
4. Für öffentliche Um- und Aufzüge aller Art je 1 bis 20 M. 
5. Für eine Zirkusvorstellung 5 bis 50 M. 
6. a) Für eine Theatervorstellung, eine Festvorstellung, eine Vorführung lebender Bilder und dergleichen, 
wenn Plätze vorhanden sind bis zu 100 Personen 1 MA, 200: 2. 400: 4. 600: 6. 800: 8. 1000: 10, 1200: 12, 
1500: 15, über 1500: 20 M, 
b) für Vereinstheater-Vorstellungen, Familien- und bunte Abende jie 1 bis 20 M. 
Jurbietun 
MNuitgelel 
caeführt 
vohnen do 
snynon 
wꝛielunt 
wobilrenp 
bilardspi 
Toq hoso 
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füͤr sod 
Ustalf 
fangen: 
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uzh 
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verb 
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