Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit 
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Nachstehend werden die Vollzugsvorschriften zur Gemeindesatzung vom 2. November 1011 über die 
Berufsvormundschaft und die Dienstanweisung für den Berufsvormund veröffentlicht: 
A) Vollzugsvorschriften. 
F 1. Dem Berufsvormund stehen zur Erfüllung seiner Obliegenheiten die der Jugendfürsorge dienenden 
zuständigen städtischen Stellen und Einrichtungen unterstützend zur Seite. 
Die nach den Ziff. 1 bis 4 des 81 der Satzung jeweils in Betracht kommenden Amesstellen haben 
dem Berufsvormund die Minderjährigen namhaft zu machen, bei denen die Voraussetzungen für den Eintritt der 
Berufsvormundschaft gegeben sind; auch haben sie ihm die erforderlichen Akten zur Einsichtnahme zu übermitteln. 
Hinsichtlich der Zwangszöglinge hat eine Mitteilung an den Berufsvormund erst dann zu erfolgen 
wenn die Zöglinge vorläufig oder endgültig aus der Zwangserziehung entlassen werden. 
8 2. Behufs Unterbringung der Minderjährigen können zwischen dem Berufsvormund und den 
zuständigen städtischen Stellen auch mündliche Beratungen stattfinden. 
Wird von der um mündliche Beratung ersuchten Stelle die Notwendigkeit der Beratung bestritten und 
besteht der andere Teil gleichwohl auf derselben, so hat der Berichter für das Vormundschaftswesen zu entscheiden. 
8 3. Der Berufsvormund hat unter Berücksichtigung der gemachten Vorschläge die dem Mündel 
örderlichste Art der Unterbringung auszuwählen. 
8 4. Die 88 1 bis 3 finden auf die Anderungen in den Unterbringungs- und Verpflegungsverhältnissen 
entsprechende Anwendung. 
8 5. Der Berufsvormund hat sich die der Jugendwohlfahrt dienenden privaten Verbände und Ein— 
cichtungen bei Ausübung seines Amtes dienstbar zu machen. 
86. Vor der nach 8 3 der Satzung vorgeschriebenen Mitteilung an das Vormundschaftsgericht hat 
der Berufsvormund zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Eintritt der Berufsvormundschaft gegeben sind. 
Er hat im Auftrage des Stadtmagistrats dem Vormundschaftsgericht die im 8 3 der Satung vor— 
geschriebenen Mitteilungen unverzüglich zu machen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit dem die Berufsvormund— 
cchaft eintritt. 
8 7. Die Mitteilung an das Vormundschaftsgericht muß Angaben enthalten: 
1. über die persönlichen Verhältnisse des Mündels, 
2. darüber, daß die Berufsvormundschaft eingetreten ist, unter Darlegung der Gründe, 
3. über den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsvormundschaft, 
b. über die Nummer des Vormundschaftsverzeichnisses, unter der die Vormundschaft bei dem kgl. Amts— 
gericht eingetragen ist. 
8 8. Erachtet das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines anderen Vormunds im Interesse des 
Mündels gelegen, so ist der Berufsvormund berechtigt, vor der Beschlußfassung des Gerichts gehört zu werden. 
Gegen die Bestellung eines anderen Vormunds hat der Berufsvormund das Recht der Beschwerde. 
Dasselbe Recht steht auch dem Stadtmagistrat zu. 
Der Berufsvormund hat über die Bestellung eines anderen Vormunds dem Stadtmagistrat zu berichten. 
8 9. Der Berufsvormund hat den Eintritt der Berufsvormundschaft auch dem Gemeindewaisenrat und 
gegebenenfalls dem Armenpflegschaftsrat mitzuteilen. Dasselbe gilt bei Anderungen im Aufenthalte eines Mündels. 
8 10. Er hat die Beendigung der Berufsvormundschaft, soweit er von dem Vormundschaftsgericht 
oder Gemeindewaisenrat nicht selbst hiervon in Kenntnis gesetzt wird, den genannten Bebörden mitzuteilen. 
Hierbei ist Zeit und Grund der Beendigung anzugeben. 
8 11. Die vorstehenden Vorschriften finden auf die dem Berufsvormunde zustehenden Pflegschaften 
sinngemäße Anwendung. 
B) Dienstanweisung für den Berufsvormund. 
8SI. Der Berufsvormund ist höherer Gemeindebediensteter im Sinne des Art. 78 der bayerischen 
Bemeindeordnung und untersteht als solcher dem für diese Bediensteten jeweils geltenden Dienststrafrechte. 
Seine unmittelbaren Vorgesetzten sind der magistratische Berichter für die Berufsvormundschaft und der 
Oberbürgermeister. 
8 2. Dem Gemeindewaisenrat ist der Berufsvormund gleichgeordnet. 
S 3. Zum Ausweise vor Gerichten und Behörden erhält der Berufsvormund vom Magistrate eine 
Vollmachtsurkunde ausgestellt. 
F 4. Der Berufsvormund hat neben den in der Gemeindesatzung und deren Vollzugsvorschriften fest— 
gesetzten Aufgaben die im Bürgerlichen Gesetzbuch dem Vormund oder, im Falle der Pflegschaft, die dem Pfleger 
zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen. 
F 5. Er hat sein Augenmerk besonders auch darauf zu richten, daß diejenigen, welche die Mündel zu 
unterhalten verpflichtet sind, ihren Verpflichtungen nachkommen. Zu diesem Zweck hat er die Unterhaltpflichtigen 
zu ermitteln.
	        
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