Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

Gemeindevertretung und Verwaltung 
Art. 14. 
Bezieht die in den Ruhestand versetzte Person auf Grund der Reichsunfallversicherungsgesetze eine Unfallrente, 
so wird der Ruhegehalt um den Betrag dieser Unfallrente gekürzt. Durch Beschlüsse der städtischen Kollegien kann 
von dieser Kürzung ganz oder teilweise Abstand genommen werden. 
Art. 15. 
Der Jahresbetrag des Ruhegehalts ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Mark— 
heträge ergeben. 
Der Ruhegehalt ist von dem Tage des Beginnes des Ruhestandes an zu bezahlen. 
Die Auszahlung des Ruhegehalts erfolgt am 15. des Monats für den laufenden Monat. 
Art. 16. 
Der Anspruch auf Ruhegehalt erlischt: 
J. mit der Wiederaufnahme in den städtischen Dienst, 
2. mit eintretendem Tode, 
3. bei Frauenspersonen mit der Berehelichung oder Wiederverehelichung, 
J. wenn eine zeitlich oder dauernd in den VRuhestand versetzte, wieder dienstfähig gewordene Person sich weigert, 
der Wiederberufung zum Dienste Folge zu leisten. 
Art. 17. 
Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, solange die in Ruhestand versetzte Person aus der Verwendung im Reichs-, 
Staats- oder einem sonstigen öffentlichen Dienst ein Einkommen bezieht, soweit, als der Betrag dieses Einkommens 
unter Hinzurechnung des Ruhegehalts, den Betrag des dem Ruhegehalt zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes 
übersteigt. Als Einkommen gilt in diesem Falle das dreihundertsechsfache des Tagelohns unter Berücksichtigung der 
Bestimmungen in Art. 12 Abs. 3. 
Erdient die im VRuhestand befindliche Person in der neuen Stellung einen Ruhegehalt, ein Wartegeld oder 
einen ähnlichen Betrag, so findet daneben der Bezug des ursprünglichen Ruhegehalts nur bis zur Erreichung des 
Betrages statt, der sich nach Maßgabe der gesamten Dienstzeit aus dem der Festsetzung des ursprünglichen Ruhe— 
gehalts zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienste berechnet. 
Art. 18. 
Bei dem Ableben einer ruhegehaltsberechtigten Person wird der Witwe oder den vorhandenen versorgungs— 
berechtigten Kindern derselben für den Sterbemonat und einen Monat danach vom Todestage an als Sterbegeld 
derjenige Ruhegehalt bezahlt, welchen die verlebte Person im Falle der Erwerbsunfähigkeit zur Zeit ihres Ablebens 
zu beanspruchen gehabt hätte. Die Auszahlung des Sterbegeldes erfolgt jeweils alsbald nach dem Ableben der ver— 
storbenen Person. 
Art. 19. 
Die Witwe und die ehelichen, sowie die diesen gesetzlich gleichstehenden Kinder einer zur Zeit des Ablebens 
nach Art. 3 und 4 ruhegehaltsberechtigten Person erhalten Witwen- und Waisewersorgung nach Maßgabe der folgen— 
den Bestimmungen. 
Art. 20. 
Die Witwenversorgung beträgt jährlich vierzig vom Hundert des Ruhegehalts, welchen die ruhegehaltsberechtigte 
Person zur Zeit ihres Todes bezogen hat oder zu beanspruchen gehabt hätte. Der Berechnung der Witwenwersorgung 
darf jedoch in keinem Falle ein höherer Betrag als siebzig vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes (Art. 12 Abs. 2 
und 3) zugrunde gelegt werden. 
Die Witwenversorgung soll, unbeschadet der Vorschrift des Art. 22 Abs. 2. mindestens jährlich 180 Mark 
betragen. 
Art. 21. 
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Die Waisenversorgung beträgt: 
l. für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt und zur Zeit des Todes des Vaters zum Bezuge von Witwen— 
versorgung berechtigt war, ein Fünftel der Witwenversorgung; 
2. für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Vaters zum Bezuge von 
Witwenversorgung nicht berechtigt war, ein Drittel der Witwenversorgung. 
Kinder, welche eine im Bezuge der Witwenversorqung stehende Stiefmutter haben, gelten als einfache 
Waisen (Ziffer 1). 
Art. 2. 
Bei der Berechnung der Witwen- und Waisenversorgung wird der ganze dem Berstorbenen zugestandene 
Ruhegehalt ohne Abzug der demselben aus der Unfallversicherung zugestandenen Bezüge zugrunde gelegt. Doch 
kommen auf die hiernach sich berechnenden Bezüge die den Witwen und Waisen infolge des Todes aus der Unfall⸗ 
versicherung zustehenden Renten in Anrechnung. 
Die Beträge der Witwen- und Waisewwersorgung zusammen oder der Waisenversorgung allein dürfen den 
dem Berstorbenen zugestandenen Ruhegehalt nicht übersteigen; andernfalls wird die Witwen— und Waisenversorgung
	        
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