Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

Gemeindevertretung und Verwaltung 
8 23. 
der Anspruch auf den Ruhegehalt erlischt: 
J. wenn der Beamte oder Lehrer im städtischen Dienste wieder angestellt wird; 
2. wenn er rechtskräftig zu einer Strafe veruͤrteilt worden ist, die, wenn er im Zeitpunkte der Rechtskraft 
noch im Dienste gewesen wäre, seine Dienstentlassung zur Folge gehabt hätte; 
3. mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt, vorbehaltlich der Bestimmung in 32über den Sterbegehalt; 
4. wenn ein zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzter, wieder dienstfähig gewordener Beamter oder 
Lehrer sich weigert, der Wiederberufung zum Dienste gemäß 8 22 Folge zu leisten; 
5. wenn weibliche Beamte oder Lehrkräfte sich verheiraten, mit Ablauf des Monats, in dem die Ehe geschlossen 
worden ist. 
8 24. 
Dder Anspruch auf den Ruhegehalt ruht: 
. wenn der Beamte oder Lehrer die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wiedererlangung; 
2. solange er aus der Berwendung in dem Reichs⸗, Staats- oder einem sonstigen öffentlichen Dienste ein 
Einkommen bezgzieht, soweit, als der Betrag dieses Einkommens unter Hinzurechnung des Ruhegehaltes 
den Betrag des vor der Ruhestandsversetzung bezogenen Gehaltes übersteigt. Erdient der Beamte oder 
Lehrer in der neuen Stellung einen Ruhegehalt, ein Wartegeld oder einen ähnlichen Bezug, so findet da— 
neben der Bezug des ursprünglichen Ruhegehaltes nur bis zur Erreichung des Betrages statt, der sich nach 
Maßgabe der gesamten Dienstzeit aus dem der Festsetzung des ursprünglichen Ruhegehaltes zugrunde ge— 
legten ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens berechnet. 
8285. 
Die Einziehung oder Kürzung des Ruhegehalts tritt mit Schluß des Monats ein, in dem das die Einziehung 
oder Kürzung bedingende Ereignis sich vollzogen hat. 
Die Wiedergewährung des Ruhegehaltes erfolgt mit dem Beginne des Monats, in dem das die Wieder— 
gewährung bedingende Ereignis eintritt. 
826. 
Weiblichen Beamten, sowie Lehrerinnen kann im Falle ihrer Verehelichung nach eingetretener Versetzung 
in den Vuhestand auf ihren Antrag eine einmalige Abfindung bis zum fünffachen Betrag des Ruhegehalts gewährt 
werden. 
O. Fürsorge für die Hinterbliebenen. 
a) Sterbegehalt. 
827. 
Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder der in 85 genannten Beamten und Lehrer erhalten 
für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch den vollen Betrag des von dem Beamten 'oder Lehrer be— 
zogenen Gehalts oder Ruhegehalts abzüglich des bereits zu Lebzeiten des Beamten oder Lehrers erhobenen Teilbetrags 
als Sterbegehalt. 
In Ermangelung solcher Hinterbliebenen kann der Sterbegehalt ganz oder teilweise auch dann gewährt werden, 
wenn der Berstorbene Eltern, Großeltern, Geschwister, Geschwisterkinder, Enkel, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder, 
deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, die Kosten der letzten Krank— 
heit und der Beerdigung zu decken. 
Der Sterbegehalt wird um den Betrag gekürzt, der auf Grund der Unfallversicherungsgesetze während des 
auf den Sterbemonat folgenden BVierteljahres bezahlt wird. 
An wen die Zahlung des Sterbegehalts rechtsgültig zu leisten und wie er unter mehrere Anspruchsberechtigte 
oder Beteiligte zu verteilen ist, bestimmt der Stadtmagistrat mit Ausschluß des Rechtswegs. 
Der Sterbegehalt kann weder abgetreten noch verpfändet werden. 
p) Witwen- und Waisengeld. 
28. 
Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines ruhegehaltsberechtigten Beamten oder Lehrers, 
der zur Zeit seines Todes im Genusse eines Ruhegehaltes stand oder hierzu berechtigt gewesen wäre, erhalten Witwen 
und Waisengeld nach Maßaabe der folgenden Vorschriften. 
8 20. 
Das Witwengeld beträgt jährlich vierzig vom Hundert des Ruhegehaltes, zu dessen Bezug der verstorbene 
Beamte oder Lehrer berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhe— 
tand versetzt worden wäre. Der Berechnung des Witwengeldes darf jedoch in keinem Falle ein höherer Betrag als 
fünfundsiebzig vom Hundert des ruhegehaltoberechtigten Diensteinkommens des Beamten oder Lehrers zugrunde 
gelegt werden. 
Das Witwengeld soll, unbeschadet der Vorschrift des 8 30, mindestens jährlich 300 Mark betragen. 
der K“ 
9 
— 
3 
frankische 
Vereinen 
NM 
einer M 
J 
zum fün⸗ 
fachen R 
je 
einor 
der Vo— 
persett 
Verhält: 
das Witr 
sie sich F 
Das Gle 
herechtie 
gabe do 
—EB 
der Ehe 
des 52 
erreicht 
und WM. 
dem P 
Zuzusek⸗ 
Witwen 
in wider 
amteme 
Amten 
stand go 
—2)1 
der Go
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.