Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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Finanzwesen 
Der Verkehr in Getreide und Mehl erstreckt sich bei der Ein- und Durchfuhr auf die Zeit 
bom 1. Januar bis 31. März, bei der Ausfuhr auf die Zeit vom J. FJanuar bis 12. Mai 1010. 
Der Berkehr in Fleisch, Haarwild und Brot umfaßt die Zeit vom J1. Januar bis 31. März 1010. 
Die Minderung im Verkehr von geschlachteten Viehstücken und in der Ausstellung von 
Transportvorweisen wurde durch die am 1. April bezw. 1. Mai 1910 erfolgte Aufhebung ver— 
chiedener Gefällstellen bedingt. 
Erträgnisse. Die Reinerträgnisse der örtlichen Aufschläge betrugen 
1910 
379 266 
61 399 
..... . . 104194 
zusammen . . 24859 
Auf den Kopf der Bevölkerung... . . 1,67 
Von der Reineinnahme an Gemeindeumlagen 6,65 
An Aufschlagsrückvergütungen waren für Ausfuhr zu leisten 
1910 1909 
für Bier.... ..... . 0909241 104 003 M 
für Fleisch. . 158 519, 
ür Mehl. Getreide, Hülsenfrüchte und Kochgerste. 36 224 87 300, 
zusammen . . 1385 9053 191 918 
Die Reinerträgnisse des Pflaster- und Brückenzolls betrugen einschließlich der Einnahmen 
aus den Vorjahren 1606 580 (157 072) M. 
Die Bruttoeinnahmen aus den gesamten örtlichen Gefällen betrugen nach Abzug der 
Rückvergütungen 779 562 (1471 061) AM. 
Die Gesamtausgaben auf Erhebung und Verwaltung bezifferten sich auf 68 123 (83 622) 
oder 8S, (5,68) 6 der Bruttoeinnahme. 
8. Lustbarkeitssteuer. 
Durch Entschließung des Kgl. Staatsministeriums des Innern vom 285. Oktober 1909 
wurde den Gemeindeverwaltungen die Erhebung von örtlichen Abgaben für Lustbarkeiten aller 
Art nahegelegt. 
Im Hinblick auf diese Entschließung hat der vorberatende Unterausschuß für die Prüfung 
des Haushaltvoranschlages für das Jahr 1010 die Einführung einer Lustbarkeitssteuer mit der 
sogenannten Kartensteuer vorgeschlagen. Der hierauf Anfang Januar 1010 vorgelegte Ent— 
vurf einer Lustbarkeitssteuerordnung wurde durch Magistratsbeschluß vom 11. Januar 1910 
dem Kämmereiausschuß zur Vorberatung und Begutachtung überwiesen. 
Nach mehrfachen Beratungen im Kämmereiausschuß wie im Magistrat und Gemeinde— 
kollegium wurden schließlich durch Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 7. Juni 1910 die 
Bestimmungen über die Erhebung von gemeindlichen Abgaben für Lustbarkeiten endgültig 
festgelegt und durch Entschließung des Kal. Staatsministeriums des Innern vom 21. Juni 1910 
genebmigt. 
Mit der Satzung zugleich wurde eine ortspolizeiliche Vorschrift zur Kontrolle und Siche— 
rung der gemeindlichen Lustbarkeitsabgaben erlassen, die durch Entschließung der Kgl. Regierung 
von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 29. Juni 1010 als vollziehbar erklärt wurde. 
Satzung und ortspolizeiliche Vorschrift gelangen nachstehend zum Abdruck.
	        
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