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Gesundheitswesen
den auf diesen Friedhöfen errichteten Leichenhäusern sind sechs Eigentum der Stadt. Das Leichen—
haus in St. Fobst gehört der protestantischen Kirchenverwaltung.
Über Entstehungs- und Benutzungsweise der älteren Friedhöfe sowie des älteren israelitischen
und des Militärfriedhofes ist in früheren Verwaltungsberichten wiederholt berichtet worden.
Bezüglich des Friedhofes zu Poppenreuth, auf welchem bisher die Bewohner von Schniegling,
Doos und Wezendorf das Beerdigungsrecht anzusprechen hatten, ist zu berichten, daß nach Be—
schlüssen der städtischen Kollegien vom 25. Mai und 15. Juni 1905 die Stadtgemeinde Nürnberg
die Beziehungen zu diesem Friedhof und dem Leichenhause zu Poppenreuth gelöst hat.
Die Einwohner von Schniegling, Doos und Wezendorf haben demzufolge das Beerdigungs—
recht auf dem städtischen Westfriedhof anzusprechen, sodaß nur der Besitz eines Familiengrabes
zum Begräbnis auf den Friedhof zu Poppenreuth berechtigt.
Leichendienst. Das Leichendienstwesen ist durch die oberpolizeilichen Vorschriften vom
28. Januar 1887 und 24. Oktober 1910, die Leichenordnung vom 29. Mai 18091 und die orts—
polizeiliche Vorschrift vom 27. Mai 1806 geregelt; über den Leichenfuhrdienst handeln die
ortspolizeilichen Vorschriften vom 21. Juni 1895, 27. Mai 1896, 5. September 1809 und
9. August 1900; ferner gilt die Gebührenordnung vom 1. Juli 1904. Über diese Vorschriften
sind in den früheren Berwaltungsberichten ausführliche Mitteilungen enthalten.
Die Stadtgemeinde Nürnberg betreibt im Sinne der Artikel 40, 48 und 57 der Bayerischen
Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins vom 20. April 1869 eine Be—
stattungsanstalt, deren Benutzung jedermann freisteht. Gebühren werden für die Be—
nutzung dieser Anstalt nicht erhoben, dagegen ist der an Beerdigungskosten entstehende Betrag
im voraus einzuzahlen oder hierfür entsprechende Sicherheit zu leisten. Über den Zweck und
die Aufgabe der Bestattungsanstalt selbst ist bereits im Jahre 1907 S. 203 in eingehender
Weise berichtet worden. Die Anstalt hat sich in jeder Beziehung bewährt.
Zur Dienstleistung bei Begräbnissen sind 21 Leichenfrauen, 2 Gehilfinnen und 20 Lohn—
diener (Trauerzugsordner) zugelassen, außerdem sind auf sämtlichen hiesigen Friedhöfen und
Leichenhäusern 21 Totengräber und 11 Leichenwächter tätig.
Das Leichendienstwesen ist durch ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Juni 1907 und durch
die Satzung der Bestattungsanstalt vom gleichen Tage geregelt.
Bezüglich der Überführung der Leichen auf die zuständigen Begräbnisplätze sind Anderungen
nicht eingetreten; maßgebend sind hierfür die ortspolizeilichen Vorschriften vom 21. Juni 1808,
27. Mai 1896 und 5. Soeptember 180990.
Der für den Westfriedhof zur Einführung gekommene automatische Sargsenk-Apparat
„Pietät“ hat sich bewährt. Die Anschaffung eines zweiten Apparates ist in Aussicht ge—
nommen. Auch auf dem hiesigen israelitischen Friedhof wird ein solcher Apparat verwendet.
Zur Schaffung weiterer Familiengräber wurden die Kindergräberabteilungen II und XI
des Westfriedhofes in eine Gräberabteilung für Erwachsene umgewandelt.
An Gebühren für die neugeschaffenen Beisetzungsstätten in der Urnen—
halle sind festgesetzt:
1. Für offene Nischen:
Tiefe — Breite Höhe Preis
m m m M
a) Für Nischen an den Außenwänden der Urnenhalle.
Viereckform, Rückwand gerade........ 0,37 0,48 0,45 und 0,50 50
Dcgie 7777 317 07o —66 70
Desgleichen.. .... 0,37 0,70 0,60 , 0,73 80
Oben Halbkreisabschluß ... . ........ 337 o,70 1 8) bis —X
Desgleichen, Rückwand gerade............4 0,37 1,08 —VODD 200