Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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Gesundheitswesen 
Theatermeister des Stadttheaters, Funktionäre, Kanzlisten, Spähemänner, Vizewachtmeister, Gefäll— 
oberaufseher, Marktmeister, Oberaufseher, Hausmeister und Futtermeister des Schlachthofs, Fabriken— 
und Gewerbeaufseher, Schätzmeister des Leihhauses, Fahraufseher und dienstältere Oberführer der 
Straßenbahn, Obergehilfen der Stadtgärtnerei, Oberaufseher des Westfriedhofs, Heizeraufseher bei der 
Wasserversorgung (Heizwesen), Obermesserwart der Wasserversorgung, J. Obermaschinist des Stadttheaters, 
Polizeisergeanten, aufsichtführende Maschinisten, Werkführer, Kabelaufsichtsmonteur des Elektrizitätswerks; 
Werkaufseher und Eichmeister der Wasserversorgung; Gasmeister, Beleuchtungsaufseher, Wagmeister, Gasuhren— 
oberaufseher, Prüfungsbedienstete des Gaswerks; Telegraphenaufseher, Bauaufseher, Grubenaufseher, Auf— 
seher der Grubenentleerung, J. Waschinist des Schlachthofs, II. Obermaschinist des Stadttheaters, Platzmeister 
des Baumagazins; Oberwärter, Bademeister, Operationsdiener des Krankenhauses; Schutzmänner, Amts— 
bollzieher, Ratsdiener, Aufseher und Hausmeister der Untersuchungsanstalt, Lichtmonteur des Krankenhauses 
und der Straßenbahn, Maschinist der Wasserversorgung, Hausverwalter des Stadttheaters, Amtsboten, Gefäll— 
aufseher, Gefälleinnehmer, MWarktaufseher, Heu-Wagmeister, Hausmeister im Hauptamte und zwar der Rat— 
häuser, Schulhäuser, sowie der übrigen städtischen Gebäude und Anstalten, Rathausaufseher, II. MWaschinist, 
Torwart, Hallenmeister, Amtsschlächter des Schlachthofs; Fleischbeschauer beim Bezirkstierarzt, Krankenauf— 
seher der Krankenkasse; Einkassierer, Pförtner, Bureaudiener, Kantinenaufseher, Werkmeistergehilfe des Gas-⸗- 
werks; Lagergehilfe und Kesseloberwärter beim Elektrizitätswerk, Werkaufseher der Schwabenmühle, dienst— 
jüngere Oberführer der Straßenbahn, Meßgehilfen, Desinfektionsaufseher, Aufseher der Kehrichtabfuhr, Ober— 
führer der Berufsfeuerwehr, Quell- und Hochbehälterwärter der Wasserversorgung, Oberheizer des Stadt— 
theaters, Oberheizer, Röntgenassistentin, J. Sektionsdiener, Monteure, Schlosser, Heizer, Maschinenwärter, Ober— 
gärtner, Torwarte, Amtsdiener, Aufnahmediener, Apothekendiener, Anstaltsdiener, Desinfekteur und Kleiderver— 
wahrer, Irrenoberwärterin des Krankenhauses; Motorwagenführer der Straßenbahn, Gasuhrenaufseher des Gas— 
werks, Desinfekteure, Telephonist des Elektrizitätswerkes, Schreiner und Gärtner des Krankenhauses, Gärtner und 
Heizer des Waisenhauses; Wagmeister, Aufseher, Heizer, Bahnwärter, Trichinenschauer des Schlachthofes, 
pfänderverwahrer des Leihhauses, Irrenwärter und II. Sektionsdiener des Krankenhauses, Geschäftsführerin 
des Arbeitsamtes, Badeaufseher in den Brausebädern, Schaffner der Straßenbahn, Stallwarte des Schlacht— 
hofes, Totengräber und Aufseher des Westfriedhofes, Pfänderverwahrergehilfen des Leihhauses, Irrenwärterinnen 
des Krankenhauses, männliches Haus- und Wartepersonal des Krankenhauses, des Heilig-Geist-Spitals, Sebastian— 
Spitals und des Waisenhauses, Hilfsarbeiterin des Arbeitsamtes, Krankenaufseherinnen der Krankenkasse, 
Speisemeisterin der Suppenanstalt der Armenpflege, Handarbeitslehrerinnen, Verweserinnen und -S8ilfs- 
lehrerinnen, Turn— und Zeichenlehrerinnen ohne seminaristische Vorbildung, Ingenieur-, Bau— und Geometer— 
Assistenten, Assistenten, Schreiber, Gefälleinnehmerinnen, Hausmeisterinnen, Flur- und Waldaufseher, Leichen— 
wärter, Leichenwärterinnen, Putzerin und Glöcknerin des Westfriedhofs, Vermittlungsbeamter des Arbeits- 
imtes, Waschinenwärter, Kesselwärter, Hilfsmonteur, Lampenwärter des Elektrizitätswerks, Nachtwächter 
der Straßenbahn. 
Ferner wurden anläßlich des Dienstantrittes der neuen Stadtärzte vom Stadtmagistrat 
aachstehende Grundsätze über die Behandlung einschlägiger Fälle teils in Anlehnung 
an die Dienstanweisung für die Stadtärzte vom 17. Dezember 1901 (siehe Verwaltungs— 
bericht 1902 S. 300), teils zur Ergänzung derselben anfgestellt. 
Nach 8 7 der Dienstanweisung ist, wenn spezialärztliche Hilfe nötig wird, deren Anweisung beim Stadt— 
magistrat zu beantragen und zu begründen. Vach 88 4. a. O. dürfen größere Operationen nur im hiesigen 
städtischen Krankenhause vorgenommen werden, weshalb gegebenenfalls beim Stadtmagistrat begründeter 
Antrag zu stellen ist. Hiernach werden diese beiden Maßnahmen in der Regel vom Stadtmagistrat verfügt, 
nicht vom Stadtarzte. Dieser ist nur in Notfällen hierfür zuständig; von solchen ist dem Magistrat ebenfalls 
alsbald Kenntnis zu geben, wobei die Tatsache des Notfalls begründet werden muß. 
Auch die Patienten sind von dieser Sachlage durch den Aufdruck auf der Vückseite ihrer Stadtarztkarte 
unterrichtet. 
Wenn sie trotzdem in anderen als Notfällen ohne vorherige magistratische Genehmigung durch den Stadt— 
arzt unmittelbar an den Spezialarzt usw. verwiesen werden (früher haben sich vielfach solche Fälle hauptsächlich 
bei Stellvertretung beurlaubter Stadtärzte durch andere Arzte ereignet, und die Kranken haben diesen An⸗ 
weisungen im Vertrauen auf den Arzt unter Nichtbeachtung der bestehenden Bestimmungen auch mehrfach 
Folge geleistet), so geht dies zum Schaden der Kranken aus, denn der Magistrat lehnt es in solchen Fällen grund— 
sätzlich und ausnahmslos ab, die Kosten nachträglich zu übernehmen. 
HYierauf wollen die Herren Stadtärzte geeignet Rücksicht nehmen.
	        
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