Gewerbe- und Straßenpolizei
Berkehr mit Kraftfahrzeugen. Bezüglich der früheren Bestimmungen über den Ver—
kehr mit Kraftfahrzeugen siehe die Bere allumgsberichte 1900 S. 561 ff. 1907 S. 502 ff.,
1908 S. 541 und 1909 S. 3609.
Am 1. April 1910 trat der J. und III. Ceil des Reichsgesetzes vom 3. Mai 1909 über den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen in Kraft. Oer II. Teil, die Haftpflicht betreffend, war schon am
1. Juni 1909 in Wirksamkeit getreten und wurde bereits im vorjährigen Bericht erwähnt.
Der J. Teil des Gesetzes behandelt die Verkehrs-, der III. die Strafvorschriften.
Zum Gesetz vom 3. Mai 1909 erschien die ebenfalls am 1. April 1910 in Kraft getretene
Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910 und zum Vollzuge dieser Berordnung die Be⸗
ranntmachung des Kgl. Staatsministeriums des Innern vom 17. März 1910.
Damit wurden fast alle bisher geltenden Bestimmungen über den VBerkehr mit Kraftfahr—
zeugen aufgehoben.
Die neuen Bestimmungen enthalten im Vergleich zu den alten Vorschriften einschnei—
dende Berschärfungen.
Insbesondere werden an die Kraftfahrzeug führer,— größere Anforderungen
gestellt. Daß sie diesen Anforderungen genügen, wird ihnen wie schon bisher durch Erteilung
eines Scheines, des sogenannten Führerscheines, bestätigt, der von der höheren Berwaltungs—
behörde des Wohnsitzes des Führers, in Nürnberg von dem Stadtmagistrate, ausgestellt wird.
Diese Scheine werden nur erteilt, wenn gegen die Antragsteller nicht Tatsachen sittlicher
Natur vorliegen, die sie als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erscheinen lassen.
Die Antragsteller haben auch wie schon bisher ein Zeugnis eines beamteten Arztes
darüber beizubringen, daß sie keine körperlichen Mängel besitzen, die ihre Fähigkeit, ein Kraft—
fahrzeug sicher zu führen, beeinträchtigen können. insbesondere keine Mängel himnsichtlich des
Seh- und Sörvermögens.
Außer dem ärztlichen Zeugnis hat der Antragsteller auf Erteilung eines Führerscheins
auch noch einen Nachweis darüber vorzulegen, daß er den Fahrdienst bei einer durch die zuständige
höhere Verwaltungsbehörde (in Bayern die Kgl. Regierung) zur Ausbildung von Führern er—
mächtigten Person oder Stelle (Fahrschule, Kraftfahrzeugfarbik) erlernt hat.
In Nürnberg erhielten bis zum Schluß des Berichtsjahres 29 Personen die Ermächtigung,
Kraftfahrzeugführer auszubilden. Als hierzu geeignet galten nur solche Personen, die eine
umfangreiche und vorwurfsfreie praktische Tätigkeit als Führer aufzuweisen haben und für eine
zewissenhafte Ausbildung volle Gewähr bieten.
Endlich wird wie bisher die Erteilung eines Führerscheins noch von der Ablegung einer
Prüfung bei einem Sachverständigen abhängig gemacht.
Die Vorschriften hierfür sind gegen früher erweitert und verschärft.
Die Erteilung der Fübhrerscheine erfolgt für bestimmte Betriebsarten und Klassen von
Kraftfahrzeugen.
Alle vor dem 1. April 1910 ausgestellten Führerscheine behielten zwar bis zum 1. April
des nächsten Jahres Gültigkeit, ihre Besitzer mußten aber bis längstens 1. Oktober 1910
Antrag auf Erteilung eines nach den neuen Bestimmungen ausgefertigten Führerscheins stellen.
Auch solchen Fahrern, die bereits im Besitze eines neuen Führerscheines sind, kann der
Führerschein wieder entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die sie als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Bon dieser Maßregel wurde denn auch
im Interesse der Sicherheit des Berkehrs im Berichtsjahr mehrfach Gebrauch gemacht.
Ferner wurden in verschiedenen Fällen Verwarnungen vor weiteren Verfehlungen gegen die
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen erteilt.
Von jeder Verweigerung und Entziehung des Führerscheins auf Zeit oder auf ODauer
ist unter Angabe der diesbezüglichen Gründe Mitteilung an die seit 1. April 1910 beim Kal.
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