Gewerbe- und Straßenpolizei
Schankwirtschaften wurden im Berichtsjahre 521 (507) Kontrollen vorgenommen, welche zu 87
(03) Beanstandungen und zu 4 (9 Strafanzeigen führten.
Wegen der Bornahme von Lohnauszahlungen in Wirtschaften erfolgte — (1) Strafanzeige.
Kinderschutz. Im Bollzuge des Kinderschutz-Gesetzes wurden 246 (738) Kontrollen
vorgenommen, die zu 685 (135) Beanstandungen und 1 (1) Strafanzeige führten.
Sonntagsruhe. Hinsichtlich der Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen während
der sonntäglichen Ruhezeit wurden in hiesigen gewerblichen und kaufmännischen Betrieben
durch die aufgestellten Kontrollbeamten insgesamt 3614 (3 633) Kontrollen vorgenommen,
auf Grund deren 228 (255) Berwarnungen ergingen und 5 () Strafanzeigen erfolgten.
Zur ständigen UÜberwachung aufsichtspflichtiger Betriebe ist aukerdem die Schutzmann⸗—
schaft angewiesen.
Auf Grund der vom Bundesrat gemäß 8 10850 der Reichsgewerbeordnung zugelassenen
Ausnahmen waren im Berichtsjahre nach erfolgter Anzeige Arbeiter an Sonntagen bis mittags
12 Uhr beschäftigt in:
37 38) Damenkonfektionsgeschäften an 66 (108) Sonntagen, 5 (4) Färbereien und Reinigungs⸗
geschäften an 12 (13), 5 (8) Konditoreien an 17 (24), 2 ( Oblatenfabriken an 10 (9, 7 (10
Putzgeschäften an 20 (18), 36 (42) Schneidereien an 91 (104), 18 (16) Schuhmachereien an
23 (36), 16 (27) Spielwarengeschäften an 46 (65) Sonntagen und inl (I) Strobhutfabrik an 100)
Sonntage.
Gemäß 8 1085 der Reichsgewerbeordnung wurde nach gutachtlicher Einvernahme des Kgl.
Gewerberates für Mittelfranken wegen unvorhergesehener dringlicher Arbeiten in 20 (15) Be—
trieben an zusammen 44 (28) Sonntagen die Beschäftigung von über 16 Jahre alten Arbeitern
erlaubt.
Maß und Gewichtspolizei. Wie im Vorjahre wurden alle Gewerbetreibenden,
die eichpflichige Maße, Gewichte und Wagen führen. vorher durch besonderen Zettel auf
die Eichtage hingewiesen.
In 1688 (1 676) Fällen wurden Prüfungen vorgenommen, die zu 412 (440) Beanstan—
dungen führten. In 4 (1) Fällen wurde Strafantrag gestellt.
Stellenvermittler. Die auf die Gesindevermieter und Stellenvermittler bezüg—
lichen Vorschriften der 88 34, 38, 53, 752, 148 Ziff. 8, 149 Ziff. Ta der Gewerbeordnung sind am
l. Oktober 1910 außer Kraft getreten. (Siehe Berwaltungsbericht 1901 S. 525 ff.)
An ihre Stelle trat mit Wirkung vom gleichen Tage das Stellenvermittlergesetz
vom 2. Juni 10910.
Der 81 legt den Begriff, wer als Stellenvermittler anzusehen ist, fest.
Der 8 2 knüpft die Konzessionierung an gewisse persönliche Eigenschaften der Vermittler
und macht die Konzessionierung von der Bejahung der Bedürfnisfrage abhängig, die als nicht
borliegend zu erachten ist, wenn für die Gemeinde oder den wirtschaftlichen Bezirk ein öffent—
licher gemeinnütziger Arbeitsnachweis in ausreichendem Umfange besteht.
Hierdurch wird der unbeschränkten Vermehrung der Stellenvermittler Einhalt geboten,
deren Zahl sich gleichzeitig sowohl durch den natürlichen Abgang wie dadurch von jetzt ab in er—
höhtem Maße nach und nach vermindern wird, daß im 89 einige Fälle festgelegt sind, in welchen
Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Gewerbebetrieb stets anzunehmen und demgemäß die Er—
laubnis zurückzunehmen ist.
Eine Reihe sonstiger Vorschriften ist dazu bestimmt, bis zur Erreichung des Zieles der Er—
setzung der gewerblichen Stellenvermittlung durch den öffentlichen gemeinnützigen Arbeits-
nachweis allerlei Auswüchse der gewerblichen Vermittlung tunlichst zu beseitigen.
—A Verbot, neben der
Stellenvermittlung gewisse andere Gewerbe. wie die Gast- und Schankwirtschaft, den Klein—
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