Landwirtschaft, Gewerbe, Handel
Zweiter Abschnitt.
Flurpolizei.
337
gel.
Bezüglich des Flurpolizeidienstes sind keine Veränderungen eingetreten. Der Stadtbezirk
ist in 14 Flurbezirke eingeteilt, von denen 2 nicht und 12 mit je 1 Flurwächter besetzt sind.
In 10 Bezirken ist der Flurpolizeidienst für die Monate Juni bis einschließlich Oktober ein—
gerichtet, in 2 Bezirken, in Erlenstegen und Gleißhammer, wegen der größeren Privatwald—
bestände während des ganzen Jahres.
Dritter Abschnitt.
Jagd und Fischerei.
en und für
onats Jum de
nde Ethehun
en Personen;
In
90
1141
*
—
99)65
40
5ds
172
450
193
I
49.
713
—*
8—
—
—
3,
43
l
505
4
IJ. Jagd.
Die zur Stadt Nürnberg gehörigen Jagdbezirke sind, wie im Verwaltungsberichte 1908
S. 487 näher angegeben, auf mehrere Jahre an Privatpersonen verpachtet. In diesen Pacht—
verhältnissen hat sich im Laufe des Berichtsjahrs nichts geändert. Der Vertrag bezüglich des
Jagdbezirks Schniegling endigte mit dem 31. Dezember 1909.
Es wurden im Berichtsjahre 683 (659) Jagdkarten, 16 (16) Ararialregiejagdkarten und
11 (13) Schutzgewehrscheine ausgefertigt. Erhebungen über Jagdvergehen wurden in 54 (89)
Fällen gepflogen; wegen unbefugten Einfangens von Singvögelmn wurden 27 (20) Anzeigen erstattet
II. Fischerei.
Während bisher zum Schute der Fischerei und zwar auf Grund des Artikels 126 des
Bayerischen Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871 eine Landesfischereiordnung vom
4. Oktober 1884 mit Anderungen vom 22. März 1905, sowie eine Reihe von oberpolizeilichen
Vorschriften und Kreisfischereiordnungen erlassen waren, besteht nunmehr das Fischereigesetz
für das Königreich Bayern vom 15. August 1908, das im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Königreich Bayern Nr. 55, S. 527 veröffentlicht und am 1. April 1909 in Kraft getreten ist
Außer dem Gesetze erging:
a) eine Kgl. Allerhöchste Verordnung vom 18. März 1909 über den Vollzug des Fischerei—
gesetzes;
b) eine Bekanntmachung der Kgl. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der
Finanzen vom 19. März 1909, betreffend die Abmarkung der Fischereirechte;
c) eine Bekanntmachung derselben Staatsministerien vom aleichen Taage, den Vollzug
des Fischereigesetzes betreffend;
d) eine Bekanntmachung des Kgl. Staatsministeriums des Innern vom 28. März 1909,
die Landesfischereiordnung betreffend, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Bayern Nr. 14, S. 245.
Das Bahyerische Fischereigesetz begnügt sich nicht damit, in erster Linie fischereipolizeiliche
Bestimmungen zu geben, es befaßt sich vielmehr mit dem Fischereirechte nach seiner ganzen
öffentlich-rechtlichen, wie zivilrechtlichen Seite.
Die für den praktischen Fischer wichtigsten Bestimmungen — Pachtverträge, Erlaubnisscheine,
Fischerkarten und Ausweise — sind in den Artikeln 31 bis 36 und 64 bis 68 des Gesetzes
enthalten.