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Armenpflege
Ausnahmen sind nur in ganz ungünstig gelagerten Fällen und nur mit besonderer Ge⸗
nehmigung des Armenpflegschaftsrats zulässig.
Ob die ganze Summe des Unterschieds zwischen Einkommen und Ausschlußsatz oder
nur ein Teil derselben als Unterstützung zu bewilligen ist, soll nach Lage der Verhältnisse
beurteilt werden. Keinesfalls besteht ohne weiteres ein Anspruch der Armen auf die volle
Ergänzung.
Über die Höhe der Ausschlußsätze, anrechenbares Einkommen u. s. w, gibt die nach⸗
folgend abgedruckte Armenordnung — genehmigt in der Sitzung des Armenpflegschaftsrats
vom 3. März 1909 — Aufschluß. Sie läßt auch das Nähere über die nunmehrige Organ'—
sation der Armenpflege ersehen und regelt das Verhältnis der einzelnen Organe zum Armen—
pflegschaftsrat, sowie jenes der Armen zu den Organen der Armenpflege.
Armenordnung der Stadt Nürnberg.
8 I.
Die allgemeine Leitung der Armenpflege steht nach dem Gesetze vom 29. April 1869 über die öffentliche
Armen- und Krankenpflege dem Armenpfleaschaftsrate und seinem Vorstande zu.
82.
Das Gebiet der Stadt Nürnberg wird für die Zwecke der öffentlichen Armenpflege in eine Anzahl von
Bezirken (Armenbezirke) eingeteilt.
Die Zahl und der Umfang der Bezirke werden vom Armenpflegschaftsrate jeweils nach Bedürfnis festgesetzt.
83.
Für jeden Armenbezirk wird ein Bezirksausschuß gebildet.
Aufgabe der Bezirksausschüsse ist die vorbereitende und überwachende Ausübung der Armenpflege nach
Maßgabe der gesondert erlassenen Dienstanweisung.
8 4.
Die Bezirksausschüsse bestehen aus je einem Armenpflegschaftsrate als Vorsitzenden und einer Anzahl nach
Bedürfnis gewählter Armenpfleger als Beisitzer.
Das Amt der Armenpfleger ist ein gemeindliches Ehrenamt. Es ist unentgeltlich zu versehen und verklichtet
zur Amtsverschwiegenheit.
Der Vorsitzende wird in Verhinderungsfällen durch seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch
den dienstältesten Armenpfleger vertreten. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
8 5.
Die Beschlüsse der Bezirksausschüsse bestehen in Gutachten, welche die Beschlußfassung des Armenpfleg—
schaftsrates vorbereiten. Der letztere ist an die Gutachten nicht gebunden.
86.
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Den Bezirksausschüssen steht es frei, neben der Begutachtung einzelner Fälle auch Anträge zu stellen, welch
Angelegenheiten der Armenpflege im allgemeinen hetreffen.
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88.
In besonders dringenden Notfällen steht den Bezirksausschüssen und auch den einzelnen Armenpflegern da⸗
Recht zu. unverschiebliche Unterstützungen sofort anzuweisen. Solche Anweisungen sind aber in jedem Falle sofort
dem Bezirksvorsteher, welcher zur vorläufigen Bestätigung oder Aufhebung der Anweisung befugt ist— anzuzeigen
und in der nächsten Sitzung der Begautachtung des Ausschusses zu unterstellen.