fullscreen: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Kein Bürger der Stadt soll jemals einen andern Schutzherru 
advocatus)/ haben als allein den römischen Kaiser und seine Nach— 
folger. Wenn ein Bürger zu irgend jemand anderem in das Ver— 
hältnis eines Muntmanns tritt, so hat sowohl der Bürger als auch 
ber andere, der ihn in das Verhältnis aufnimmt, die kaiserliche Gnade 
verwirkt. Niemand im ganzen deutschen Reich soll einen Bürger 
dieses Orts vor ein Kampfgericht (duellum) laden. Wenn jemand 
einem Nürnberger Bürger Güter, Ländereien oder Lehen versetzt oder 
verpfändet hat, wem auch diese versetzten Güter anfallen, sei es dem 
Lehnsherrn oder dem Erben, so soll doch der Bürger, dem solche 
vorher versetzt worden waren, in ihrem ruhigen Besitz verbleiben, bis 
sie vom Nachfolger ausgelöst werden. Ferner, hat jemand einen 
Nürnberger Bürger mit einem seiner Güter, Eigen oder Lehen belehnt, 
und tritt der Fall ein, daß der Lehensherr diesem Bürger das Lehen 
abzusprechen oder daß ein anderer ihn darüber anzufechten versucht, 
so soll der Bürger stets in ruhigem Besitze der ihm verliehenen Güter 
verbleiben, wenn er mit seinen Mitbürgern durch rechtlich glaubhaftes 
Zeugnis seine Belehnung nachzuweisen vermag. So soll auch kein 
Herr einen Nürnberger Bürger vor das Recht fordern, das man 
Lehenrecht“ nennt. Ferner wenn ein Herr oder ein anderer Schuldner 
sich weigert, einem Nürnberger das geliehene zurückzuerstatten, so soll 
dessen Zinsmann (mansionarius), sein Händler (mereator) oder Vogt—⸗ 
mann dem Nürnberger zu Pfande stehen. Ein Nürnberger soll aber 
für niemanden haftbar vor Gericht sein, auch kein Nürnberger Kauf— 
mann für einen anderen. Begeht ein Nürnberger ein Verbrechen, 
wegen dessen er an Leib und Gut zu strafen wäre, so soll er, wenn 
er dem kaiserlichen Schultheiß Eculteto nostro sagt der Kaiser) 
Genüge gethan hat, von keinem anderen wegen seines Verbrechens 
belangt werden dürfen. Höchst wichtig ist die folgende Bestimmung, 
die ausdrücklich als eine schon seit lange geltende bezeichnet wird. Wenn 
der Herr des Reichs eine Steuer von den Burgern von Nurnberg 
verlangt, so hat er sie nicht von den einzelnen Burgern, sondern im 
ganzen von der Gesamtheit zu fordern, die einem jeden so viel auf—⸗ 
erlegen wird, als er nach seinem Vermögen zu zahlen im Stande ist. 
Auf den Messen zu Donauwöhrd und zu Nördlingen sollen die Nurn— 
berger Burger mit Nurnberger Munze kaufen und wechseln durfen, 
und der Nurnberger Munzmeister soll das Recht haben, wenn er will, 
dahin zu kommen und seine Munze daselbst zu prägen. Während 
sich in Nurnberg das kaiserliche Hoflager befindet, ist jeder Nurnberger 
für seine Sachen zollfrei. (Forif. folgt)
	        
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